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6B_1278/2019

Unbekannt

Bundesgericht · 2019-11-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 8. Oktober 2019 eine Beschwerde gegen unbekannt ein. Da der Eingabe entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 28. Oktober 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung konnte zugestellt werden. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 2 Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1278/2019

Urteil vom 7. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt.

Gegenstand

Unbekannt.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 8. Oktober 2019 eine Beschwerde gegen unbekannt ein. Da der Eingabe entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 28. Oktober 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung konnte zugestellt werden. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill