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6B 1275/2021

Bundesgericht · 2021-11-08 · Deutsch CH
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Urkundenfälschung; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen, zu einer bedingten Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und auferlegte ihr die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Die kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise. Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Geringsten auseinander. Die Einreichung einer formgültigen Beschwerde wäre innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht mehr möglich gewesen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 08.11.2021 6B 1275/2021 (6B_1275/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 08.11.2021 6B 1275/2021 (6B_1275/2021) Tribunale federale I Corte di diritto penale 08.11.2021 6B 1275/2021 (6B_1275/2021)

Urkundenfälschung; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1275/2021 Urteil vom 8. November 2021 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Urkundenfälschung; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. September 2021 (SK 20 495). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen, zu einer bedingten Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und auferlegte ihr die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4). 3. Die kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise. Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Geringsten auseinander. Die Einreichung einer formgültigen Beschwerde wäre innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht mehr möglich gewesen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. November 2021 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill