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6B 1271/2018

Bundesgericht · 2019-01-07 · Deutsch CH
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Einsprache gegen Strafbefehl; Genugtuung; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Anklagekammer trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen auch nach Ablauf der Nachfrist nicht genügte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

E. 3 Es kann vorliegend nur um die Frage gehen, ob die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Er schildert vielmehr die materielle Seite der Angelegenheit aus seiner Sicht, wozu sich das Bundesgericht allerdings nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Anklagekammer mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 07.01.2019 6B 1271/2018 (6B_1271/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 07.01.2019 6B 1271/2018 (6B_1271/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 07.01.2019 6B 1271/2018 (6B_1271/2018)

Einsprache gegen Strafbefehl; Genugtuung; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1271/2018 Urteil vom 7. Januar 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl; Genugtuung; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. November 2018 (AK.2018.348-AK). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Anklagekammer trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen auch nach Ablauf der Nachfrist nicht genügte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 3. Es kann vorliegend nur um die Frage gehen, ob die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Er schildert vielmehr die materielle Seite der Angelegenheit aus seiner Sicht, wozu sich das Bundesgericht allerdings nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Anklagekammer mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Januar 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill