Nichteintretensbeschluss (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige we-gen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Wer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Als Geschädigte ist die Beschwerdeführerin, die einzig die Verletzung materiellen Rechts rügt (Art. 9 BV, Art. 17 BankG), zur Beschwerdeerhebung nicht befugt (BGE 133 IV 288). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 21.02.2008 6B 125/2008 (6B_125/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 21.02.2008 6B 125/2008 (6B_125/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 21.02.2008 6B 125/2008 (6B_125/2008)
Nichteintretensbeschluss (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) | Straftaten
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_125/2008 Urteil vom 21. Februar 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichteintretensbeschluss (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 7. Januar 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige we-gen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Wer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Als Geschädigte ist die Beschwerdeführerin, die einzig die Verletzung materiellen Rechts rügt (Art. 9 BV, Art. 17 BankG), zur Beschwerdeerhebung nicht befugt (BGE 133 IV 288). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Februar 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint-Hill