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6B 1200/2015

Bundesgericht · 2016-02-08 · Deutsch CH
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Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 8. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Indessen unterliess er es, seine Behauptung, er sei bedürftig, zu beweisen. Folglich kann das Gesuch nicht bewilligt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Fr. 200.-- einbezahlt, um, wie er schreibt, seinen guten Willen zu zeigen. Indessen muss der Kostenvorschuss innert der Nachfrist in der geforderten Höhe geleistet werden. Eine Teilzahlung reicht zur Wahrung der Frist nicht aus. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht vollständig einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 08.02.2016 6B 1200/2015 (6B_1200/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 08.02.2016 6B 1200/2015 (6B_1200/2015) Tribunale federale I Corte di diritto penale 08.02.2016 6B 1200/2015 (6B_1200/2015)

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1200/2015 Urteil vom 8. Februar 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. September 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 8. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Indessen unterliess er es, seine Behauptung, er sei bedürftig, zu beweisen. Folglich kann das Gesuch nicht bewilligt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Fr. 200.-- einbezahlt, um, wie er schreibt, seinen guten Willen zu zeigen. Indessen muss der Kostenvorschuss innert der Nachfrist in der geforderten Höhe geleistet werden. Eine Teilzahlung reicht zur Wahrung der Frist nicht aus. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht vollständig einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Februar 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn