opencaselaw.ch

6B 1163/2019

Bundesgericht · 2019-10-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme (Störung der Glaubens- und Kulturfreiheit); Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 16. September 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Indessen äussert sie sich zur Frage der versäumten Sicherheitsleistung nicht. Folglich genügt ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 21.10.2019 6B 1163/2019 (6B_1163/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 21.10.2019 6B 1163/2019 (6B_1163/2019) Tribunale federale I Corte di diritto penale 21.10.2019 6B 1163/2019 (6B_1163/2019)

Nichtanhandnahme (Störung der Glaubens- und Kulturfreiheit); Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1163/2019 Urteil vom 21. Oktober 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Störung der Glaubens- und Kulturfreiheit); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2019 (UE190197-O/U/HEI). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 16. September 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Indessen äussert sie sich zur Frage der versäumten Sicherheitsleistung nicht. Folglich genügt ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Oktober 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill