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6B_1157/2023

Fahren in fahrunfähigem Zustand; Rückzug,

Bundesgericht · 2023-10-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023 wurde mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 zurückgezogen.

E. 2 Es sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1157/2023

Verfügung vom 19. Oktober 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2023 (SB220240-O/U/nk-as).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023 wurde mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 zurückgezogen.

2.

Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller