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6B 114/2024

Bundesgericht · 2024-03-08 · Deutsch CH
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Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung; Rückzug | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die am 1. Februar 2024 im eigenen Namen eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urteilsdispositivziffer 15) wurde mit Schreiben vom 5. März 2024 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

E. 2 Es sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 08.03.2024 6B 114/2024 (6B_114/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 08.03.2024 6B 114/2024 (6B_114/2024) Tribunale federale I Corte di diritto penale 08.03.2024 6B 114/2024 (6B_114/2024)

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung; Rückzug | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_114/2024 Verfügung vom 8. März 2024 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung; Rückzug, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB230005-O/U/ad). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Die am 1. Februar 2024 im eigenen Namen eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urteilsdispositivziffer 15) wurde mit Schreiben vom 5. März 2024 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. 2. Es sind keine Kosten zu erheben. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. März 2024 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Muschietti Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill