Sachverhalt
A.
A.a. Im Frühjahr 2020 meldete ein Anwohner der Polizei, dass beim Hobbyraum eines Mehrfamilienhauses der Geruch von Marihuana festzustellen sei. Wiederholt würden verschiedene Personen den Hobbyraum aufsuchen und nach kurzer Zeit wieder verlassen. Am 27. Februar 2020 wies der Anwohner die Polizei darauf hin, dass sich gerade jemand im Hobbyraum befinde. Die ausgerückte Polizeipatrouille traf dort auf B.A.________, der ihr den Zutritt zum Hobbyraum verweigerte. Da vor dem Hobbyraum kein Funk- oder Mobiltelefonempfang vorhanden war, ging die Polizeipatrouille zusammen mit B.A.________ nach draussen, um die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu kontaktieren. Bei der hierauf angeordneten Durchsuchung des Hobbyraums wurden 3'376 Gramm Marihuana sichergestellt. Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass A.A.________, der Bruder von B.A.________, Mieter des Hobbyraums war.
A.b. Später sagten zwei Bewohner der Liegenschaft aus, während des Telefonats der Polizei mit der Staatsanwaltschaft habe ein Mann hinter dem Mehrfamilienhaus zwei Kartonschachteln in einen schwarzen Skoda Octavia verladen und sei davongefahren. Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass auf den Vater von A.A.________ und B.A.________ ein schwarzer Skoda Octavia eingelöst war.
A.c. Gleichentags wurde B.A.________ vorläufig festgenommen und seine Wohnung wurde durchsucht. Am 28. Februar 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft auch eine Hausdurchsuchung in den Betriebsräumen der von A.A.________ und dessen Bruder C.A.________ geführten D.________ GmbH in U.________ an. A.A.________ wurde vorläufig festgenommen.
A.d. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurde E.________ vorläufig festgenommen. Bei der Durchsuchung der von ihm gemieteten Räumlichkeiten konnte die Polizei eine Indooranlage mit 1'512 Hanfpflanzen feststellen, wobei drei von sechs Schnelltests auf THC-haltiges Marihuana hinwiesen.
A.e. Am 23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen B.A.________, A.A.________ und E.________.
B.
Am 2. Mai 2024 fällte das Richteramt Thal-Gäu sein Urteil gegen B.A.________, A.A.________ und E.________.
Was A.A.________ betrifft, erging ein Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom 10. November 2018 bis 19. November 2018 (Anklageziffer 2c). Hingegen verurteilte das Richteramt ihn wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 16. Dezember 2019 bis 29. April 2020 (Anklageziffern 2a und 2b). Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe und belegte A.A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
12 Monaten. Die Haft von 76 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.A.________ hiess das Obergericht des Kantons Solothurn am 12. Dezember 2025 teilweise gut. Es stellte die Rechtskraft des richteramtlichen Teilfreispruchs fest (Anklageziffer 2c). Zudem sprach es A.A.________ frei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom 16. Dezember 2019 bis 29. April 2020 (Anklageziffer 2b). Hingegen verurteilte es ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 27. Februar 2020 (Anklageziffer 2a). Auch das Obergericht stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, und belegte A.A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.--, dies als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 und 21. August 2025. Schliesslich rechnete es die Haft von 76 Tagen an die Geldstrafe an.
D.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sollten die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts ein reformatorisches Urteil erlauben, sei er freizusprechen und für die Haft zu entschädigen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
E. 1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2;
146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
E. 2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den verbleibenden Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 27. Februar 2020 (Anklageziffer 2a).
E. 2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe den erwähnten Hobbyraum ab dem 1. Oktober 2018 gemietet. Am Tag der Durchsuchung des Hobbyraums vom 27. Februar 2020 habe er dort in Mittäterschaft mit seinem Bruder B.A.________ insgesamt 3'376 Gramm Marihuana gelagert. Die Menge sei in acht Säcke zu 85 Gramm bis
873 Gramm abgepackt gewesen. Die Analyse des Marihuanas habe bei 2'203 Gramm einen THC-Gehalt zwischen 11.3 und 19.9 Prozent ergeben. Weiter habe der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit seinem Bruder B.A.________ eine Präzisionswaage, eine Haushaltswaage, ein Vakuumiergerät und 8 Stück Gummihandschuhe im Hobbyraum aufbewahrt. Dadurch hätten sie vorsätzlich Anstalten zur späteren Veräusserung des bereits grob abgepackten Marihuanas getroffen.
E. 2.2.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Verurteilung des Bruders B.A.________ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach habe B.A.________ 2'203 Gramm THC-haltiges Marihuana erworben, besessen und im Hobbyraum gelagert. Unbestritten sei auch, dass der Mietvertrag für den Hobbyraum auf den Beschwerdeführer gelautet habe. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch, von der dort gelagerten Ware gewusst zu haben.
E. 2.2.2 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser gab in der ersten Einvernahme an, den Hobbyraum zwar gemietet, aber mit den Machenschaften seines Bruders B.A.________ nichts zu tun zu haben. Im Übrigen habe er die Aussage verweigert. Auch in den folgenden Einvernahmen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gab auf entsprechende Frage hin lediglich an, er habe den Hobbyraum "zum Ficken" gemietet. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer präzisiert, als er in eine feste Beziehung gekommen sei, habe er den Hobbyraum nicht mehr benötigt und seinem Bruder B.A.________ übergeben. Die Gegenstände im Hobbyraum hätten nicht dem Beschwerdeführer gehört.
E. 2.2.3 Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, er habe zur Tatzeit keinen Zugang zum Hobbyraum mehr gehabt. Er habe den Hobbyraum bis September 2020 regelmässig verwendet und dann die Schlüssel seinem Bruder B.A.________ übergeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass diese Angaben im Widerspruch zu anderen Beweismitteln stehen. Sie verweist auf die Liste, worauf ein Anwohner verdächtige Autos verzeichnete. Vom 8. Januar 2020 bis 25. Februar 2020 sei sechs Mal ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild SO xxx xxx in der Tiefgarage festgestellt worden. Dieses Kontrollschild ist gemäss Vorinstanz auf den Beschwerdeführer registriert. Das am 15. Januar 2020 beobachtete Fahrzeug mit dem Kontrollschild SO yyy yyy sei auf die D.________ GmbH registriert. Dort sei der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Vorinstanz lässt offen, wer für den Mietzins aufgekommen ist. Denn sie hält es unabhängig davon für erstellt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2020 nach wie vor Zugang zum Hobbyraum hatte und dort verkehrte.
E. 2.2.4 Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass es der Beschwerdeführer war, der am 27. Februar 2020 dabei beobachtet worden sei, wie er zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum in einen schwarzen Skoda Octavia lud und davonfuhr. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche insbesondere, dass B.A.________ während der polizeilichen Kontrolle zwei Nachrichten an den unter "Bruder L." abgespeicherten Kontakt mit der Telefonnummer zzz zzz geschickt habe. Die erste Nachricht habe "Ja frei" gelautet und die zweite Nachricht "mach". Es bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der dabei beobachtet worden sei, wie er zwei Kartonschachteln aus der Liegenschaft getragen und in den schwarzen Skoda Octavia verladen habe.
E. 2.2.5 Die Vorinstanz verweist auf die beobachteten Fahrzeuge. Der Beschwerdeführer habe den Hobbyraum siebenmal in sieben Wochen mit seinem Fahrzeug (SO xxx xxx) oder seinem Firmenwagen
(SO yyy yyy) aufgesucht. Zudem sei er drei bis vier Mal mit dem schwarzen Skoda Octavia dort gewesen. Gestützt auf diese Feststellung erscheine es wenig glaubhaft, dass er von den Betäubungsmitteldelikten seines Bruders B.A.________ nichts gewusst habe. B.A.________ habe sich bei der polizeilichen Kontrolle sogar veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer umgehend zu kontaktieren und anzuweisen, möglichst rasch die Kartonschachteln aus dem Hobbyraum zu schaffen. Für ein solches Verhalten hätte kein Anlass bestanden, hätten sich vor der Durchsuchung ausschliesslich legale Gegenstände im Hobbyraum befunden. Unter diesem Aspekt erscheine auch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Bruder B.A.________ lagere nur CBD-Hanf im Hobbyraum. Letztlich spreche als weiteres Indiz für seine Mittäterschaft, dass in dem von ihm gefahrenen schwarzen Skoda Octavia die Verkaufsquittung für ein Vakuumiergerät gefunden worden sei.
E. 2.2.6 Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nur Mieter des fraglichen Hobbyraums war, sondern auch effektiven Zugang dazu hatte und regelmässig dort verkehrte. Sein Bruder B.A.________ habe ihn nach dem Eintreffen der Polizei umgehend kontaktiert und aufgefordert, Sachen aus dem Hobbyraum wegzuschaffen. Ein Zeuge habe bestätigt, dass darunter zwei Kartonschachteln gewesen seien, die nach Marihuana gerochen hätten. Diese Indizien drängten nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit seinem Bruder B.A.________ das im Hobbyraum sichergestellte Marihuana erworben, gelagert sowie Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen habe. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Demnach habe sich der Beschwerdeführer des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. g i.V.m. lit. c BetmG schuldig gemacht.
E. 2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht mehr, dass er der Mann war, der am Tag der Durchsuchung zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum in den schwarzen Skoda Octavia lud und davonfuhr. Dennoch stellt er in Abrede, von den Betäubungsmitteldelikten seines Bruders B.A.________ gewusst zu haben. Er trägt vor, im angefochtenen Urteil werde nicht schlüssig begründet, weshalb er gewusst habe, dass sich nebst CBD-Hanf auch THC-haltiges Marihuana im Hobbyraum befunden habe. Zudem beanstandet er die vorinstanzlichen Erwägungen zur Quittung für das Vakuumiergerät. Dies ist appellatorische Kritik, die ohnehin nicht überzeugt. Der Bruder B.A.________ schickte während der polizeilichen Kontrolle die Nachrichten "Ja frei" und "mach" an den Beschwerdeführer. Darauf trug der Beschwerdeführer zwei nach Marihuana riechende Kartonschachteln zum schwarzen Skoda Octavia und fuhr davon. Es ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer dies getan haben sollte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, es handle sich um vor der Polizei zu verbergendes THC-haltiges Marihuana.
E. 2.3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe seine Mittäterschaft nicht hinreichend. Selbst wenn man davon ausgehe, er habe zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum getragen, sei seine Tatherrschaft nicht nachgewiesen. Die Rüge ist unbegründet. Mittäter ist, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, das heisst, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungsweise an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 133 IV 76 E. 2.7; Urteile 6B_967/2024 vom 14. Januar 2026 E. 2.3.1; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer übergeht die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er nicht nur die Kartonschachteln beiseiteschaffte, sondern bereits davor den Hobbyraum regelmässig aufsuchte. Zudem ist unbestritten, dass er der Mieter des Hobbyraums war.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtens. Die Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit hat es sein Bewenden.
E. 3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_113/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. Dezember 2025 (STBER.2024.55).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Frühjahr 2020 meldete ein Anwohner der Polizei, dass beim Hobbyraum eines Mehrfamilienhauses der Geruch von Marihuana festzustellen sei. Wiederholt würden verschiedene Personen den Hobbyraum aufsuchen und nach kurzer Zeit wieder verlassen. Am 27. Februar 2020 wies der Anwohner die Polizei darauf hin, dass sich gerade jemand im Hobbyraum befinde. Die ausgerückte Polizeipatrouille traf dort auf B.A.________, der ihr den Zutritt zum Hobbyraum verweigerte. Da vor dem Hobbyraum kein Funk- oder Mobiltelefonempfang vorhanden war, ging die Polizeipatrouille zusammen mit B.A.________ nach draussen, um die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu kontaktieren. Bei der hierauf angeordneten Durchsuchung des Hobbyraums wurden 3'376 Gramm Marihuana sichergestellt. Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass A.A.________, der Bruder von B.A.________, Mieter des Hobbyraums war.
A.b. Später sagten zwei Bewohner der Liegenschaft aus, während des Telefonats der Polizei mit der Staatsanwaltschaft habe ein Mann hinter dem Mehrfamilienhaus zwei Kartonschachteln in einen schwarzen Skoda Octavia verladen und sei davongefahren. Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass auf den Vater von A.A.________ und B.A.________ ein schwarzer Skoda Octavia eingelöst war.
A.c. Gleichentags wurde B.A.________ vorläufig festgenommen und seine Wohnung wurde durchsucht. Am 28. Februar 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft auch eine Hausdurchsuchung in den Betriebsräumen der von A.A.________ und dessen Bruder C.A.________ geführten D.________ GmbH in U.________ an. A.A.________ wurde vorläufig festgenommen.
A.d. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurde E.________ vorläufig festgenommen. Bei der Durchsuchung der von ihm gemieteten Räumlichkeiten konnte die Polizei eine Indooranlage mit 1'512 Hanfpflanzen feststellen, wobei drei von sechs Schnelltests auf THC-haltiges Marihuana hinwiesen.
A.e. Am 23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen B.A.________, A.A.________ und E.________.
B.
Am 2. Mai 2024 fällte das Richteramt Thal-Gäu sein Urteil gegen B.A.________, A.A.________ und E.________.
Was A.A.________ betrifft, erging ein Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom 10. November 2018 bis 19. November 2018 (Anklageziffer 2c). Hingegen verurteilte das Richteramt ihn wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 16. Dezember 2019 bis 29. April 2020 (Anklageziffern 2a und 2b). Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe und belegte A.A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
12 Monaten. Die Haft von 76 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.A.________ hiess das Obergericht des Kantons Solothurn am 12. Dezember 2025 teilweise gut. Es stellte die Rechtskraft des richteramtlichen Teilfreispruchs fest (Anklageziffer 2c). Zudem sprach es A.A.________ frei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom 16. Dezember 2019 bis 29. April 2020 (Anklageziffer 2b). Hingegen verurteilte es ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 27. Februar 2020 (Anklageziffer 2a). Auch das Obergericht stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, und belegte A.A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.--, dies als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 und 21. August 2025. Schliesslich rechnete es die Haft von 76 Tagen an die Geldstrafe an.
D.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sollten die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts ein reformatorisches Urteil erlauben, sei er freizusprechen und für die Haft zu entschädigen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2;
146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den verbleibenden Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 27. Februar 2020 (Anklageziffer 2a).
2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe den erwähnten Hobbyraum ab dem 1. Oktober 2018 gemietet. Am Tag der Durchsuchung des Hobbyraums vom 27. Februar 2020 habe er dort in Mittäterschaft mit seinem Bruder B.A.________ insgesamt 3'376 Gramm Marihuana gelagert. Die Menge sei in acht Säcke zu 85 Gramm bis
873 Gramm abgepackt gewesen. Die Analyse des Marihuanas habe bei 2'203 Gramm einen THC-Gehalt zwischen 11.3 und 19.9 Prozent ergeben. Weiter habe der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit seinem Bruder B.A.________ eine Präzisionswaage, eine Haushaltswaage, ein Vakuumiergerät und 8 Stück Gummihandschuhe im Hobbyraum aufbewahrt. Dadurch hätten sie vorsätzlich Anstalten zur späteren Veräusserung des bereits grob abgepackten Marihuanas getroffen.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Verurteilung des Bruders B.A.________ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach habe B.A.________ 2'203 Gramm THC-haltiges Marihuana erworben, besessen und im Hobbyraum gelagert. Unbestritten sei auch, dass der Mietvertrag für den Hobbyraum auf den Beschwerdeführer gelautet habe. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch, von der dort gelagerten Ware gewusst zu haben.
2.2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser gab in der ersten Einvernahme an, den Hobbyraum zwar gemietet, aber mit den Machenschaften seines Bruders B.A.________ nichts zu tun zu haben. Im Übrigen habe er die Aussage verweigert. Auch in den folgenden Einvernahmen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gab auf entsprechende Frage hin lediglich an, er habe den Hobbyraum "zum Ficken" gemietet. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer präzisiert, als er in eine feste Beziehung gekommen sei, habe er den Hobbyraum nicht mehr benötigt und seinem Bruder B.A.________ übergeben. Die Gegenstände im Hobbyraum hätten nicht dem Beschwerdeführer gehört.
2.2.3. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, er habe zur Tatzeit keinen Zugang zum Hobbyraum mehr gehabt. Er habe den Hobbyraum bis September 2020 regelmässig verwendet und dann die Schlüssel seinem Bruder B.A.________ übergeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass diese Angaben im Widerspruch zu anderen Beweismitteln stehen. Sie verweist auf die Liste, worauf ein Anwohner verdächtige Autos verzeichnete. Vom 8. Januar 2020 bis 25. Februar 2020 sei sechs Mal ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild SO xxx xxx in der Tiefgarage festgestellt worden. Dieses Kontrollschild ist gemäss Vorinstanz auf den Beschwerdeführer registriert. Das am 15. Januar 2020 beobachtete Fahrzeug mit dem Kontrollschild SO yyy yyy sei auf die D.________ GmbH registriert. Dort sei der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Vorinstanz lässt offen, wer für den Mietzins aufgekommen ist. Denn sie hält es unabhängig davon für erstellt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2020 nach wie vor Zugang zum Hobbyraum hatte und dort verkehrte.
2.2.4. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass es der Beschwerdeführer war, der am 27. Februar 2020 dabei beobachtet worden sei, wie er zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum in einen schwarzen Skoda Octavia lud und davonfuhr. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche insbesondere, dass B.A.________ während der polizeilichen Kontrolle zwei Nachrichten an den unter "Bruder L." abgespeicherten Kontakt mit der Telefonnummer zzz zzz geschickt habe. Die erste Nachricht habe "Ja frei" gelautet und die zweite Nachricht "mach". Es bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der dabei beobachtet worden sei, wie er zwei Kartonschachteln aus der Liegenschaft getragen und in den schwarzen Skoda Octavia verladen habe.
2.2.5. Die Vorinstanz verweist auf die beobachteten Fahrzeuge. Der Beschwerdeführer habe den Hobbyraum siebenmal in sieben Wochen mit seinem Fahrzeug (SO xxx xxx) oder seinem Firmenwagen
(SO yyy yyy) aufgesucht. Zudem sei er drei bis vier Mal mit dem schwarzen Skoda Octavia dort gewesen. Gestützt auf diese Feststellung erscheine es wenig glaubhaft, dass er von den Betäubungsmitteldelikten seines Bruders B.A.________ nichts gewusst habe. B.A.________ habe sich bei der polizeilichen Kontrolle sogar veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer umgehend zu kontaktieren und anzuweisen, möglichst rasch die Kartonschachteln aus dem Hobbyraum zu schaffen. Für ein solches Verhalten hätte kein Anlass bestanden, hätten sich vor der Durchsuchung ausschliesslich legale Gegenstände im Hobbyraum befunden. Unter diesem Aspekt erscheine auch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Bruder B.A.________ lagere nur CBD-Hanf im Hobbyraum. Letztlich spreche als weiteres Indiz für seine Mittäterschaft, dass in dem von ihm gefahrenen schwarzen Skoda Octavia die Verkaufsquittung für ein Vakuumiergerät gefunden worden sei.
2.2.6. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nur Mieter des fraglichen Hobbyraums war, sondern auch effektiven Zugang dazu hatte und regelmässig dort verkehrte. Sein Bruder B.A.________ habe ihn nach dem Eintreffen der Polizei umgehend kontaktiert und aufgefordert, Sachen aus dem Hobbyraum wegzuschaffen. Ein Zeuge habe bestätigt, dass darunter zwei Kartonschachteln gewesen seien, die nach Marihuana gerochen hätten. Diese Indizien drängten nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit seinem Bruder B.A.________ das im Hobbyraum sichergestellte Marihuana erworben, gelagert sowie Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen habe. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Demnach habe sich der Beschwerdeführer des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. g i.V.m. lit. c BetmG schuldig gemacht.
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.
2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht mehr, dass er der Mann war, der am Tag der Durchsuchung zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum in den schwarzen Skoda Octavia lud und davonfuhr. Dennoch stellt er in Abrede, von den Betäubungsmitteldelikten seines Bruders B.A.________ gewusst zu haben. Er trägt vor, im angefochtenen Urteil werde nicht schlüssig begründet, weshalb er gewusst habe, dass sich nebst CBD-Hanf auch THC-haltiges Marihuana im Hobbyraum befunden habe. Zudem beanstandet er die vorinstanzlichen Erwägungen zur Quittung für das Vakuumiergerät. Dies ist appellatorische Kritik, die ohnehin nicht überzeugt. Der Bruder B.A.________ schickte während der polizeilichen Kontrolle die Nachrichten "Ja frei" und "mach" an den Beschwerdeführer. Darauf trug der Beschwerdeführer zwei nach Marihuana riechende Kartonschachteln zum schwarzen Skoda Octavia und fuhr davon. Es ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer dies getan haben sollte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, es handle sich um vor der Polizei zu verbergendes THC-haltiges Marihuana.
2.3.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe seine Mittäterschaft nicht hinreichend. Selbst wenn man davon ausgehe, er habe zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum getragen, sei seine Tatherrschaft nicht nachgewiesen. Die Rüge ist unbegründet. Mittäter ist, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, das heisst, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungsweise an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 133 IV 76 E. 2.7; Urteile 6B_967/2024 vom 14. Januar 2026 E. 2.3.1; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer übergeht die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er nicht nur die Kartonschachteln beiseiteschaffte, sondern bereits davor den Hobbyraum regelmässig aufsuchte. Zudem ist unbestritten, dass er der Mieter des Hobbyraums war.
2.4. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtens. Die Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit hat es sein Bewenden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Leemann