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6B_113/2016

Missachtung einer Weisung (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen), rechtliches Gehör,

Bundesgericht · 2016-03-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 3. Februar und 2. März 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 14. März 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_113/2016

Urteil vom 21. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einzelgericht in Strafsachen,

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Missachtung einer Weisung (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen), rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. November 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 3. Februar und 2. März 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 14. März 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn