Verweigerung der bedingten Entlassung; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 ist mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu überweisen.
E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Sache wird an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 02.10.2020 6B 1136/2020 (6B_1136/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 02.10.2020 6B 1136/2020 (6B_1136/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 02.10.2020 6B 1136/2020 (6B_1136/2020)
Verweigerung der bedingten Entlassung; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1136/2020 Urteil vom 2. Oktober 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A._________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Gegenstand Verweigerung der bedingten Entlassung; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 (Nr. 1580/14). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 ist mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu überweisen. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Oktober 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill