opencaselaw.ch

6B_1126/2015

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch in Form von unverhältnismässiger Schikane usw.),

Bundesgericht · 2015-12-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 auf eine Beschwerde wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 320 MOR). Dieser wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter und das Gebot der Rechtsgleichheit seien verletzt, weil die Vorinstanz seit Jahr und Tag trotz des Gegenbeweises die Behauptung aufstelle, er sei prozessunfähig. Indessen stellt der Umstand, dass Gerichtspersonen an früheren Urteilen mitwirkten, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar. In Bezug auf die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers kann im Übrigen auf das im Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 Gesagte verwiesen werden (E. 3).

Für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen kantonale Richter ist das Bundesgericht nicht zuständig.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

E. 3 Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1126/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch in Form von unverhältnismässiger Schikane usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Oktober 2015 (BK 15 320 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 auf eine Beschwerde wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 320 MOR). Dieser wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter und das Gebot der Rechtsgleichheit seien verletzt, weil die Vorinstanz seit Jahr und Tag trotz des Gegenbeweises die Behauptung aufstelle, er sei prozessunfähig. Indessen stellt der Umstand, dass Gerichtspersonen an früheren Urteilen mitwirkten, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar. In Bezug auf die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers kann im Übrigen auf das im Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 Gesagte verwiesen werden (E. 3).

Für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen kantonale Richter ist das Bundesgericht nicht zuständig.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3.

Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn