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6B_1109/2016

Nichtanhandnahme (Gewaltdrohung); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2016-10-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Der angefochtene Entscheid ging am 24. August 2016 beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. September 2016 (Freitag) beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 BGG).

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 28. September 2016 zur Post gebracht. Sie ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1109/2016

Urteil vom 3. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Amt der Region Oberwallis,

Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Gewaltdrohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 23. August 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Der angefochtene Entscheid ging am 24. August 2016 beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. September 2016 (Freitag) beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 BGG).

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 28. September 2016 zur Post gebracht. Sie ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill