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6B 10/2019

Bundesgericht · 2019-02-15 · Deutsch CH
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Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Februar 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.02.2019 6B 10/2019 (6B_10/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.02.2019 6B 10/2019 (6B_10/2019) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.02.2019 6B 10/2019 (6B_10/2019)

Verletzung von Verkehrsregeln | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_10/2019 Verfügung vom 15. Februar 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2018 (51/2018/63/D). Der Präsident zieht in Erwägung: Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Rechtskraft des Strafbefehls) Beschwerde in Strafsachen. Der Beschwerdeführer ist am 23. Januar 2019 verstorben. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Februar 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill