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6B_104/2026

Keine Berufungserklärung eingereicht (einfache Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-02-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhebt am 2. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2025.

E. 2 Eine Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).

E. 3 Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Nichteintretensentscheid vom 12. Dezember 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob das Obergericht auf die Berufung mangels Einreichung der Berufungserklärung zu Recht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht erstinstanzlich über eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden kann (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist insoweit zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).

E. 5 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_104/2026

Urteil vom 6. Februar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht (einfache Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2025 (SBR.2025.67).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt am 2. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2025.

2.

Eine Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.

Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Nichteintretensentscheid vom 12. Dezember 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob das Obergericht auf die Berufung mangels Einreichung der Berufungserklärung zu Recht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht erstinstanzlich über eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden kann (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist insoweit zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).

5.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill