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6B_1032/2019

Nichtanhandnahme (Diebstahl); Rückzug,

Bundesgericht · 2019-10-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1032/2019

Verfügung vom 30. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl); Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. August 2019 (UE190097-O/U/HEI).

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. Oktober (eingegangen am 30. Oktober) 2019 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill