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6B_1029/2018

Rückzug (Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution),

Bundesgericht · 2018-10-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2018 (UE180178-O/U/HON).

E. 2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1029/2018

Verfügung vom 23. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug (Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2018 (UE180178-O/U/HON).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2018 (UE180178-O/U/HON).

2.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held