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6B_1025/2024

Gesuch um Fristwiederherstellung (Diebstahl); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Kosten auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1025/2024

Urteil vom 10. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Fristwiederherstellung (Diebstahl); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 18. Dezember 2024 (SK 24 464).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Bern wies am 18. Dezember 2024 ein Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer mache nicht ansatzweise glaubhaft, dass ihn kein Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO an der Nichteinhaltung der Frist treffe. Mangels Fehlens jeglichen Verschuldens sei eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ausgeschlossen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Verfahren könnte sich das Bundesgericht nur mit der Frage der Fristwiederherstellung bzw. damit befassen, ob die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch, soweit Eintreten, zu Recht abgewiesen hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz. Seine Vorbringen betreffen vielmehr einzig die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Folglich ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill