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6B_1021/2019

Einstellungsverfügung (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten); rechtliches Gehör; Rückzug,

Bundesgericht · 2019-10-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1021/2019

Verfügung vom 24. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten); rechtliches Gehör; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juli 2019

(2N 19 47/2U 19 17).

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von A.________ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegen B.________ am 22. Juli 2019 abwies,

dass A.________ ihre dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2019 zurückzog,

dass das Verfahren infolgedessen abzuschreiben ist, wobei keine Kosten zu erheben sind,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt