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6B 1014/2018

Bundesgericht · 2018-10-15 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme, Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. September 2018 ist beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zu überweisen.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.10.2018 6B 1014/2018 (6B_1014/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.10.2018 6B 1014/2018 (6B_1014/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.10.2018 6B 1014/2018 (6B_1014/2018)

Nichtanhandnahme, Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1014/2018 Urteil vom 15. Oktober 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 27. September 2018 (OSTA ST.2018.187). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. September 2018 ist beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zu überweisen. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Oktober 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill