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6A.102/2001

des vorliegenden Verfahrens bil- den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh- rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re- gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt ist die Verwaltungsgerichts

Bundesgericht · 2002-01-09 · Deutsch CH
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Sachverhalt

X.________ fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in

verschiedenen Lokalen im Kreis XXX in Zürich eine nicht

näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte, zur Kreu-

zung A.________-/B.________strasse. Dort fiel er einem

Taxichauffeur und dessen Fahrgästen auf, weil er am Steuer

seines Personenwagens eingeschlafen war. Die Fahrgäste des

Taxis sprachen X.________ an und stellten eine starke

Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging

nicht auf die ihn zur Rede stellenden Personen ein und

fuhr in der Folge dem Taxi von der erwähnten Kreuzung bis

zur A.________strasse XXX nach, wobei er sein Fahrzeug in

einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahr-

bahn und über das Trottoir lenkte.

B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog

X.________ wegen dieses Vorfalls am 18. Mai 2000 den Füh-

rerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es berücksich-

tigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung einer

Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat

entzogen worden war.

Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Ent-

zugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April 2001,

bzw. am 12. Juli 2001 ab.

C.- X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei der Entscheid

des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Even-

tualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei

Monaten zu entziehen und der Vollzug so auszugestalten,

dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne. Ferner

sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt-

liche Rechtspflege zu gewähren. Er stellt ebenfalls ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren

vor Bundesgericht.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-

den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh-

rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un-

entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re-

gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt

ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

ohne weiteres zulässig ( Art. 24 Abs. 2 SVG ). Die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen

Verfahren richtet sich dagegen nach kantonalem Verfahrens-

recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft. Es ist je-

doch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses möglich,

im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu

machen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ver-

letze verfassungsmässige Rechte, wenn der kantonale Ent-

scheid zugleich in der Hauptsache angefochten wird (BGE

123 I 275 E. 2e S. 278). Vorliegend rügt der Beschwerde-

führer zumindest implizit, der Entscheid des Verwaltungs-

gerichts missachte seinen verfassungsmässigen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV .

Dieser Vorwurf kann nach dem Dargelegten dem Bundesgericht

ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet

werden.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel vollumfänglich

einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der

ihm gegenüber ausgesprochene Führerausweisentzug sei so-

wohl hinsichtlich der vorgesehenen Vollzugsform und als

auch bezüglich der festgesetzten Dauer bundesrechtswidrig.

Beide Fragen sind nachstehend gesondert zu prüfen (E. 3

und 4).

Am Rand wirft der Beschwerdeführer dem Verwal-

tungsgericht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör vor, weil es seinen Antrag, der Führer-

ausweisentzug sei auf seine Freizeit zu beschränken, über-

haupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es

trifft zwar zu, dass die Formulierung im angefochtenen

Entscheid, wonach der Regierungsrat und das Verwaltungs-

gericht zur Prüfung eines solchen Antrags gar nicht befugt

seien, missverständlich erscheinen mag. Aus der Begründung

ergibt sich indessen, dass das Verwaltungsgericht die Zu-

lässigkeit eines auf die Freizeit beschränkten Vollzugs

des Führerausweisentzugs sehr wohl prüfte und dabei zu

einem negativen Ergebnis gelangte. Hielt es die beantragte

Vollzugsform bereits von vornherein für unzulässig, so

brauchte es sich mit dem Inhalt des Antrags - d.h. mit den

Vollzugsmodalitäten - nicht näher auseinanderzusetzen. Es

trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf

die vom Beschwerdeführer verlangte Form des Vollzugs des

Führerausweisentzugs lediglich während der Freizeit über-

haupt nicht einging. Von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.

E. 3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art. 17

Abs. 1 SVG lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Füh-

rerausweises fest und lässt die Vollzugsform in zeitlicher

Hinsicht offen. Es sei daher möglich, den Ausweisentzug

lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu vollziehen. In

seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche

Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug

auf die Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags

und auf den ganzen Sonntag zu beschränken.

a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17

SVG die Dauer des Führerausweisentzugs. Es setzt die mini-

male Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest. Für

gewisse Widerhandlungen gelten jedoch höhere Mindestdau-

ern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf

unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die

konkrete Dauer vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund

des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendig-

keit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verord-

nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]).

Beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine

Probezeit von mindestens einem Jahr angesetzt, vor deren

Ablauf der Führerausweis auch bedingt nicht ausgehändigt

werden darf ( Art. 17 Abs. 1bis SVG ; Art. 33 Abs. 1 VZV ).

Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach

sechs Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder

erteilt werden ( Art. 17 Abs. 3 SVG ). Weitere Vorschriften

über die zeitliche Ausgestaltung des Führerausweisentzugs

kennt das Bundesrecht nicht.

Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassen-

verkehrsgesetz selber nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22

E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt den Grundsatz auf,

dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkatego-

rien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizei-

lichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne Kate-

gorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen

sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differen-

zierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer

für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich anset-

zen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für

alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt

das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrück-

lich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten

des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten während der Frei-

zeit) beschränkt werden könne.

Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Be-

stimmungen zu der vom Beschwerdeführer verlangten Voll-

zugsform nicht ausdrücklich äussern, kann entgegen der An-

sicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen wer-

den, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich viel-

mehr, ob sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der

Auslegung keine Antwort entnehmen lässt.

b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug

des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als

fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt,

deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt

und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden

sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer

Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Ent-

wurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom

24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die

Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986,

BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stel-

le eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzie-

herischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr

Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von

weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des

Warnungsentzugs ist auch in der jüngsten Praxis, die den

gleichzeitigen strafähnlichen Charakter der Massnahme

stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II

396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib

146 E. 2a S. 148).

Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die

Freizeit beschränkte Führerausweisentzug stünde mit dem

dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der

fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzge-

bers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen

eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsich-

tigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in

Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn

auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen

dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträch-

tigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht

vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen

würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche

Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Aus-

weisentzug gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehand-

habt. So hat sie erklärt, es wäre stossend, wenn ein

Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer be-

stimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den

Ausweis für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem

möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential be-

halten könnte ( BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 141). Ferner ver-

langt das Bundesgericht, dass der Entzug für die verschie-

denen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird,

da der fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie

ganz auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten müsste

(Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981, in RDAF 1983 S. 359,

E. 3a).

Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen

Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3

SVG zu Grunde liegt, erscheint eine zeitliche Beschränkung

der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen. Die

kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage zu

äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl.

die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des Stras-

senverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, N. 2466).

c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte

Verständnis des Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er

betont den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs

und verlangt, dass dieser noch täter- und resozialisie-

rungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei Wider-

handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszuspre-

chenden strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht

nachvollziehbar, wieso die bei der Strafverbüssung mög-

liche Form der Halbgefangenschaft nicht auch beim Vollzug

des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG mög-

lich sein solle.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-

steht den Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Ver-

waltungsmassnahme, sondern betont auch deren strafähn-

lichen Charakter, was in gewissen Belangen die analoge

Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln

rechtfertige ( BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a

S. 465; 121 II 22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507).

Sie hat aber wie erwähnt auch in den jüngsten Entscheiden

stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz

seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unab-

hängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieheri-

scher Funktion darstellt ( BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399;

123 II 464 E. 2a S. 465). Der Rückgriff auf strafrecht-

liche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur dort, wo die

gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder

auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507;

123 II 225 E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers lässt das Strassenverkehrsrecht hin-

sichtlich der Vollzugsform indessen keinen Raum für eine

analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über

die Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973

(VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der Verordnung 3 zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985

(VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde,

schliesst zwar das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine

zeitliche Staffelung des Vollzugs des Warnungsentzugs

nicht bereits auf Grund seines Wortlauts, wohl aber auf

Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der

Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade

nicht täter- und resozialisierungsspezifischer ausgestal-

tet ist als die Sanktionen des Strafrechts. Für solche Er-

wägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen seines er-

zieherischen und präventiven Zwecks.

Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage

für einen Vollzug des Warnungsentzugs lediglich während

der arbeitsfreien Zeit, wie ihn der Beschwerdeführer ver-

langt. Eine solche Vollzugsform würde eine Änderung der

massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die

Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidge-

nössischen Räte vor kurzem verabschiedet haben, sieht

ebenfalls keine Änderung in dem vom Beschwerdeführer ge-

wünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs ist im

Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver-

selbständigt und verschärft worden (vgl. Botschaft des

Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom

31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.; vom Parlament

beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001

S. 6499 ff.).

d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe-

gründet, soweit damit die von den kantonalen Behörden an-

geordnete Vollzugsform kritisiert wird.

E. 4 Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom

zuständigen Amt festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten

bewege sich im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten

Ermessens und sei daher nicht zu beanstanden. Der Be-

schwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutref-

fend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu

seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter

habe es die massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch

gewichtet; schliesslich habe es nicht erkannt, dass eine

viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-

sigkeit zuwiderlaufe.

a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die

Dauer des Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate,

wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist

ein Lenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren

Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in

diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1

lit. d SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr.

Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf

Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zu Recht von einer minimalen

Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da der frühere

Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag,

findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das

Verwaltungsgericht durfte den früheren Vorfall aus dem

Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung des automobilis-

tischen Leumunds berücksichtigen ( BGE 121 II 134 E. 3d

S. 136 f.).

b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des War-

nungsentzugs nach den Umständen festzusetzen ( Art. 17

Abs. 1 SVG ). Massgebend für die Bemessung sind vor allem

die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahr-

zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor-

fahrzeug zu führen ( Art. 33 Abs. 2 VZV ). Alle Umstände

sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzel-

fall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der

Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive

Wirkung am besten erreicht wird ( BGE 124 II 44 E. 1

S. 46). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung

der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu.

Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen

überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich

der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände

zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer un-

haltbaren Weise gewichten ( BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166).

Der angefochtene Entscheid geht von diesen Be-

messungskriterien aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Ver-

waltungsgericht zu Unrecht vor, es habe gewisse Umstände

- namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 VZV liegende

Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit nicht beachtet. Er verkennt bei sei-

ner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht

gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Um-

ständen zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in

Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Gesichtspunkte berück-

sichtigt, ihnen indessen - namentlich mit Bezug auf eine

behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit

und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge -

keine massgebliche Bedeutung bei der Festsetzung der Ent-

zugsdauer beigemessen. Zu prüfen ist daher einzig, ob das

Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und gesamthaften

Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm

zustehenden Ermessens geblieben ist.

c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst ge-

gen die Beurteilung des Verschuldens im angefochtenen Ent-

scheid. Es treffe zwar zu, dass dieses objektiv betrachtet

schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven Si-

tuation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue

erscheine es jedoch in einem viel milderen Licht, als das

Verwaltungsgericht annehme.

Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Be-

schwerdeführer zu Unrecht auf verminderte Zurechnungsfä-

higkeit. Selbst wenn eine solche im Tatzeitpunkt bestanden

haben sollte, würde dies an seiner vollen Verantwortlich-

keit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa

( Art. 12 StGB ) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b

S. 295 f.). Der Beschwerdeführer ist denn auch mit Straf-

befehl der Bezirksanwaltschaft vom 17. Januar 2000 des

Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung der

Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er

hat diese Verfügung nicht angefochten.

Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerde-

führers, er habe sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr

an seine frühere Verurteilung wegen Vereitelung einer

Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein Ver-

schulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indes-

sen nicht diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdefüh-

rer vor dem Trinkbeginn die frühere Verurteilung noch

bewusst sein musste.

Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch

ablehnen, im Verkauf des Privatwagens des Beschwerdefüh-

rers rund anderthalb Monate nach der Trunkenheitsfahrt ein

Zeichen von besonderer Einsicht und Reue zu sehen. Tat-

sächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass

er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen ver-

kauft hat. Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein

erhebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer damit ja

keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen

verzichtet, sondern solche im Berufsalltag weiterhin

lenkt.

d) Auch der automobilistische Leumund des Be-

schwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht als Umstand

gewürdigt, der für eine Erhöhung der gesetzlichen Min-

destentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte in diesem

Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994

erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe.

Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheb-

lich mehr Fahrten als der Durchschnittsbürger unternehme,

lässt seine Tat aus dem Jahre 1993 nicht in einem milderen

Licht erscheinen.

e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der berufli-

chen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Motor-

fahrzeug kein grosses Gewicht beigemessen. Es ging zwar

grundsätzlich von einer erhöhten Massnahmenempfindlichkeit

aus, verwies aber zugleich darauf, dass der Beschwerdefüh-

rer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen

Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäf-

tigung im Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer be-

tont demgegenüber, für die Kundenbesuche auf das Auto

nicht verzichten zu können. Seine Massnahmenempfindlich-

keit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen Ver-

hältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen

Chauffeur zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu

nehmen.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung

der Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in wel-

chem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen

Führerausweis angewiesen ist ( BGE 123 II 572 E. 2c

S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-

schwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der

Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausar-

beiten zu können. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahr-

zeug ist damit grundsätzlich zu bejahen, doch ist sie

nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs zu

vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm

die Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben

der Arbeitgeberin geht hervor, dass eine Kündigung nur

erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit

auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser

Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht

überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des

Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte.

f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Be-

schwerdeführers in seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2

VZV nicht genannte Umstände für eine möglichst geringe

Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem mehr als zweimona-

tigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit

sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat

diesen Umständen indessen zu Recht keine Bedeutung beige-

messen. So steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei

einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige Stelle

verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeit-

geberin vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten.

Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer bei einem

Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos und damit fürsor-

geabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten

Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisent-

zugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu

berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen

und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche

Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte

Entzugsdauer von vier Monaten erweist sich auch bei ge-

samthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundes-

rechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen ver-

gleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das

Bundesgericht gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren

und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand ge-

fahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen war,

ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für ange-

messen ( BGE 124 II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall

setzte es die Dauer auf drei Monate fest, doch lag hier

der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück und das

Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001

vom 30. Oktober 2001, E. 2d).

h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbe-

gründet, als die Entzugsdauer gerügt wird.

E. 5 Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechts-

mittelverfahren den verfassungsmässigen Anspruch gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.

a) Nach der genannten Verfassungsbestimmung be-

steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für

Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen. Aus-

sichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da-

gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-

gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-

ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde ( BGE 125 II 265 E. 4b

S. 275).

b) Das Verwaltungsgericht erachtet die vom Be-

schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos.

Dieser Beurteilung ist ohne weiteres zuzustimmen, soweit

der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer ver-

langt hat. Alle seine Rügen zu diesem Punkt erwiesen sich

als offensichtlich unbegründet. Weniger eindeutig ist hin-

gegen, ob auch das Begehren um Beschränkung des Entzugs

auf die Freizeit als aussichtslos zu bezeichnen ist.

Tatsächlich wird diese Frage im Gesetzes- und Verord-

nungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, und eine höchst-

richterliche Praxis bestand dazu bisher nicht. Allerdings

belegt dies allein noch nicht, dass ein entsprechendes

Begehren reelle Erfolgschancen hatte. Es ist viel eher

anzunehmen, dass eine Anrufung des Bundesgerichts bisher

gerade deshalb unterblieb, weil ein entsprechendes Be-

gehren für chancenlos gehalten wurde. Die vorstehenden

Erwägungen (E. 3) zeigen denn auch, dass das gestellte

Begehren bei der geltenden Rechtslage nicht als aussichts-

reich gelten konnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege in den kantonalen Verfahren verletzte daher

Art. 29 Abs. 3 BV nicht.

E. 6 Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts-

beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das auch vor Bundes-

gericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen (E. 5). Die Kosten

des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerde-

führer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwal- tungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. _____________
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2}

6A.102/2001/kra

K A S S A T I O N S H O F

*************************

9. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des

Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Luchsinger.

_________

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Kammer,

betreffend

Entzug des Führerausweises ( Art. 16 und 17 SVG )

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom

12. Juli 2001),

hat sich ergeben:

A.- X.________ fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in

verschiedenen Lokalen im Kreis XXX in Zürich eine nicht

näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte, zur Kreu-

zung A.________-/B.________strasse. Dort fiel er einem

Taxichauffeur und dessen Fahrgästen auf, weil er am Steuer

seines Personenwagens eingeschlafen war. Die Fahrgäste des

Taxis sprachen X.________ an und stellten eine starke

Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging

nicht auf die ihn zur Rede stellenden Personen ein und

fuhr in der Folge dem Taxi von der erwähnten Kreuzung bis

zur A.________strasse XXX nach, wobei er sein Fahrzeug in

einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahr-

bahn und über das Trottoir lenkte.

B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog

X.________ wegen dieses Vorfalls am 18. Mai 2000 den Füh-

rerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es berücksich-

tigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung einer

Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat

entzogen worden war.

Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Ent-

zugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April 2001,

bzw. am 12. Juli 2001 ab.

C.- X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei der Entscheid

des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Even-

tualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei

Monaten zu entziehen und der Vollzug so auszugestalten,

dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne. Ferner

sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt-

liche Rechtspflege zu gewähren. Er stellt ebenfalls ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren

vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-

den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh-

rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un-

entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re-

gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt

ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

ohne weiteres zulässig ( Art. 24 Abs. 2 SVG ). Die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen

Verfahren richtet sich dagegen nach kantonalem Verfahrens-

recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft. Es ist je-

doch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses möglich,

im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu

machen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ver-

letze verfassungsmässige Rechte, wenn der kantonale Ent-

scheid zugleich in der Hauptsache angefochten wird (BGE

123 I 275 E. 2e S. 278). Vorliegend rügt der Beschwerde-

führer zumindest implizit, der Entscheid des Verwaltungs-

gerichts missachte seinen verfassungsmässigen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV .

Dieser Vorwurf kann nach dem Dargelegten dem Bundesgericht

ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet

werden.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel vollumfänglich

einzutreten.

2.- Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der

ihm gegenüber ausgesprochene Führerausweisentzug sei so-

wohl hinsichtlich der vorgesehenen Vollzugsform und als

auch bezüglich der festgesetzten Dauer bundesrechtswidrig.

Beide Fragen sind nachstehend gesondert zu prüfen (E. 3

und 4).

Am Rand wirft der Beschwerdeführer dem Verwal-

tungsgericht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör vor, weil es seinen Antrag, der Führer-

ausweisentzug sei auf seine Freizeit zu beschränken, über-

haupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es

trifft zwar zu, dass die Formulierung im angefochtenen

Entscheid, wonach der Regierungsrat und das Verwaltungs-

gericht zur Prüfung eines solchen Antrags gar nicht befugt

seien, missverständlich erscheinen mag. Aus der Begründung

ergibt sich indessen, dass das Verwaltungsgericht die Zu-

lässigkeit eines auf die Freizeit beschränkten Vollzugs

des Führerausweisentzugs sehr wohl prüfte und dabei zu

einem negativen Ergebnis gelangte. Hielt es die beantragte

Vollzugsform bereits von vornherein für unzulässig, so

brauchte es sich mit dem Inhalt des Antrags - d.h. mit den

Vollzugsmodalitäten - nicht näher auseinanderzusetzen. Es

trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf

die vom Beschwerdeführer verlangte Form des Vollzugs des

Führerausweisentzugs lediglich während der Freizeit über-

haupt nicht einging. Von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.

3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art. 17

Abs. 1 SVG lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Füh-

rerausweises fest und lässt die Vollzugsform in zeitlicher

Hinsicht offen. Es sei daher möglich, den Ausweisentzug

lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu vollziehen. In

seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche

Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug

auf die Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags

und auf den ganzen Sonntag zu beschränken.

a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17

SVG die Dauer des Führerausweisentzugs. Es setzt die mini-

male Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest. Für

gewisse Widerhandlungen gelten jedoch höhere Mindestdau-

ern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf

unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die

konkrete Dauer vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund

des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendig-

keit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verord-

nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]).

Beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine

Probezeit von mindestens einem Jahr angesetzt, vor deren

Ablauf der Führerausweis auch bedingt nicht ausgehändigt

werden darf ( Art. 17 Abs. 1bis SVG ; Art. 33 Abs. 1 VZV ).

Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach

sechs Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder

erteilt werden ( Art. 17 Abs. 3 SVG ). Weitere Vorschriften

über die zeitliche Ausgestaltung des Führerausweisentzugs

kennt das Bundesrecht nicht.

Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassen-

verkehrsgesetz selber nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22

E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt den Grundsatz auf,

dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkatego-

rien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizei-

lichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne Kate-

gorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen

sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differen-

zierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer

für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich anset-

zen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für

alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt

das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrück-

lich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten

des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten während der Frei-

zeit) beschränkt werden könne.

Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Be-

stimmungen zu der vom Beschwerdeführer verlangten Voll-

zugsform nicht ausdrücklich äussern, kann entgegen der An-

sicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen wer-

den, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich viel-

mehr, ob sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der

Auslegung keine Antwort entnehmen lässt.

b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug

des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als

fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt,

deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt

und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden

sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer

Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Ent-

wurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom

24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die

Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986,

BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stel-

le eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzie-

herischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr

Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von

weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des

Warnungsentzugs ist auch in der jüngsten Praxis, die den

gleichzeitigen strafähnlichen Charakter der Massnahme

stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II

396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib

146 E. 2a S. 148).

Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die

Freizeit beschränkte Führerausweisentzug stünde mit dem

dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der

fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzge-

bers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen

eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsich-

tigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in

Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn

auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen

dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträch-

tigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht

vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen

würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche

Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Aus-

weisentzug gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehand-

habt. So hat sie erklärt, es wäre stossend, wenn ein

Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer be-

stimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den

Ausweis für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem

möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential be-

halten könnte ( BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 141). Ferner ver-

langt das Bundesgericht, dass der Entzug für die verschie-

denen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird,

da der fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie

ganz auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten müsste

(Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981, in RDAF 1983 S. 359,

E. 3a).

Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen

Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3

SVG zu Grunde liegt, erscheint eine zeitliche Beschränkung

der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen. Die

kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage zu

äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl.

die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des Stras-

senverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, N. 2466).

c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte

Verständnis des Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er

betont den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs

und verlangt, dass dieser noch täter- und resozialisie-

rungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei Wider-

handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszuspre-

chenden strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht

nachvollziehbar, wieso die bei der Strafverbüssung mög-

liche Form der Halbgefangenschaft nicht auch beim Vollzug

des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG mög-

lich sein solle.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-

steht den Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Ver-

waltungsmassnahme, sondern betont auch deren strafähn-

lichen Charakter, was in gewissen Belangen die analoge

Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln

rechtfertige ( BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a

S. 465; 121 II 22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507).

Sie hat aber wie erwähnt auch in den jüngsten Entscheiden

stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz

seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unab-

hängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieheri-

scher Funktion darstellt ( BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399;

123 II 464 E. 2a S. 465). Der Rückgriff auf strafrecht-

liche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur dort, wo die

gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder

auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507;

123 II 225 E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers lässt das Strassenverkehrsrecht hin-

sichtlich der Vollzugsform indessen keinen Raum für eine

analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über

die Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973

(VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der Verordnung 3 zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985

(VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde,

schliesst zwar das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine

zeitliche Staffelung des Vollzugs des Warnungsentzugs

nicht bereits auf Grund seines Wortlauts, wohl aber auf

Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der

Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade

nicht täter- und resozialisierungsspezifischer ausgestal-

tet ist als die Sanktionen des Strafrechts. Für solche Er-

wägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen seines er-

zieherischen und präventiven Zwecks.

Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage

für einen Vollzug des Warnungsentzugs lediglich während

der arbeitsfreien Zeit, wie ihn der Beschwerdeführer ver-

langt. Eine solche Vollzugsform würde eine Änderung der

massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die

Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidge-

nössischen Räte vor kurzem verabschiedet haben, sieht

ebenfalls keine Änderung in dem vom Beschwerdeführer ge-

wünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs ist im

Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver-

selbständigt und verschärft worden (vgl. Botschaft des

Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom

31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.; vom Parlament

beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001

S. 6499 ff.).

d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe-

gründet, soweit damit die von den kantonalen Behörden an-

geordnete Vollzugsform kritisiert wird.

4.- Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom

zuständigen Amt festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten

bewege sich im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten

Ermessens und sei daher nicht zu beanstanden. Der Be-

schwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutref-

fend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu

seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter

habe es die massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch

gewichtet; schliesslich habe es nicht erkannt, dass eine

viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-

sigkeit zuwiderlaufe.

a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die

Dauer des Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate,

wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist

ein Lenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren

Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in

diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1

lit. d SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr.

Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf

Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zu Recht von einer minimalen

Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da der frühere

Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag,

findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das

Verwaltungsgericht durfte den früheren Vorfall aus dem

Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung des automobilis-

tischen Leumunds berücksichtigen ( BGE 121 II 134 E. 3d

S. 136 f.).

b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des War-

nungsentzugs nach den Umständen festzusetzen ( Art. 17

Abs. 1 SVG ). Massgebend für die Bemessung sind vor allem

die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahr-

zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor-

fahrzeug zu führen ( Art. 33 Abs. 2 VZV ). Alle Umstände

sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzel-

fall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der

Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive

Wirkung am besten erreicht wird ( BGE 124 II 44 E. 1

S. 46). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung

der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu.

Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen

überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich

der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände

zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer un-

haltbaren Weise gewichten ( BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166).

Der angefochtene Entscheid geht von diesen Be-

messungskriterien aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Ver-

waltungsgericht zu Unrecht vor, es habe gewisse Umstände

- namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 VZV liegende

Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit nicht beachtet. Er verkennt bei sei-

ner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht

gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Um-

ständen zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in

Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Gesichtspunkte berück-

sichtigt, ihnen indessen - namentlich mit Bezug auf eine

behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit

und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge -

keine massgebliche Bedeutung bei der Festsetzung der Ent-

zugsdauer beigemessen. Zu prüfen ist daher einzig, ob das

Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und gesamthaften

Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm

zustehenden Ermessens geblieben ist.

c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst ge-

gen die Beurteilung des Verschuldens im angefochtenen Ent-

scheid. Es treffe zwar zu, dass dieses objektiv betrachtet

schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven Si-

tuation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue

erscheine es jedoch in einem viel milderen Licht, als das

Verwaltungsgericht annehme.

Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Be-

schwerdeführer zu Unrecht auf verminderte Zurechnungsfä-

higkeit. Selbst wenn eine solche im Tatzeitpunkt bestanden

haben sollte, würde dies an seiner vollen Verantwortlich-

keit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa

( Art. 12 StGB ) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b

S. 295 f.). Der Beschwerdeführer ist denn auch mit Straf-

befehl der Bezirksanwaltschaft vom 17. Januar 2000 des

Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung der

Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er

hat diese Verfügung nicht angefochten.

Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerde-

führers, er habe sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr

an seine frühere Verurteilung wegen Vereitelung einer

Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein Ver-

schulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indes-

sen nicht diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdefüh-

rer vor dem Trinkbeginn die frühere Verurteilung noch

bewusst sein musste.

Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch

ablehnen, im Verkauf des Privatwagens des Beschwerdefüh-

rers rund anderthalb Monate nach der Trunkenheitsfahrt ein

Zeichen von besonderer Einsicht und Reue zu sehen. Tat-

sächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass

er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen ver-

kauft hat. Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein

erhebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer damit ja

keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen

verzichtet, sondern solche im Berufsalltag weiterhin

lenkt.

d) Auch der automobilistische Leumund des Be-

schwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht als Umstand

gewürdigt, der für eine Erhöhung der gesetzlichen Min-

destentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte in diesem

Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994

erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe.

Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheb-

lich mehr Fahrten als der Durchschnittsbürger unternehme,

lässt seine Tat aus dem Jahre 1993 nicht in einem milderen

Licht erscheinen.

e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der berufli-

chen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Motor-

fahrzeug kein grosses Gewicht beigemessen. Es ging zwar

grundsätzlich von einer erhöhten Massnahmenempfindlichkeit

aus, verwies aber zugleich darauf, dass der Beschwerdefüh-

rer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen

Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäf-

tigung im Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer be-

tont demgegenüber, für die Kundenbesuche auf das Auto

nicht verzichten zu können. Seine Massnahmenempfindlich-

keit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen Ver-

hältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen

Chauffeur zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu

nehmen.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung

der Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in wel-

chem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen

Führerausweis angewiesen ist ( BGE 123 II 572 E. 2c

S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-

schwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der

Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausar-

beiten zu können. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahr-

zeug ist damit grundsätzlich zu bejahen, doch ist sie

nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs zu

vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm

die Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben

der Arbeitgeberin geht hervor, dass eine Kündigung nur

erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit

auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser

Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht

überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des

Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte.

f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Be-

schwerdeführers in seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2

VZV nicht genannte Umstände für eine möglichst geringe

Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem mehr als zweimona-

tigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit

sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat

diesen Umständen indessen zu Recht keine Bedeutung beige-

messen. So steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei

einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige Stelle

verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeit-

geberin vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten.

Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer bei einem

Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos und damit fürsor-

geabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten

Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisent-

zugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu

berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen

und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche

Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte

Entzugsdauer von vier Monaten erweist sich auch bei ge-

samthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundes-

rechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen ver-

gleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das

Bundesgericht gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren

und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand ge-

fahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen war,

ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für ange-

messen ( BGE 124 II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall

setzte es die Dauer auf drei Monate fest, doch lag hier

der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück und das

Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001

vom 30. Oktober 2001, E. 2d).

h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbe-

gründet, als die Entzugsdauer gerügt wird.

5.- Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechts-

mittelverfahren den verfassungsmässigen Anspruch gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.

a) Nach der genannten Verfassungsbestimmung be-

steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für

Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen. Aus-

sichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da-

gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-

gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-

ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde ( BGE 125 II 265 E. 4b

S. 275).

b) Das Verwaltungsgericht erachtet die vom Be-

schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos.

Dieser Beurteilung ist ohne weiteres zuzustimmen, soweit

der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer ver-

langt hat. Alle seine Rügen zu diesem Punkt erwiesen sich

als offensichtlich unbegründet. Weniger eindeutig ist hin-

gegen, ob auch das Begehren um Beschränkung des Entzugs

auf die Freizeit als aussichtslos zu bezeichnen ist.

Tatsächlich wird diese Frage im Gesetzes- und Verord-

nungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, und eine höchst-

richterliche Praxis bestand dazu bisher nicht. Allerdings

belegt dies allein noch nicht, dass ein entsprechendes

Begehren reelle Erfolgschancen hatte. Es ist viel eher

anzunehmen, dass eine Anrufung des Bundesgerichts bisher

gerade deshalb unterblieb, weil ein entsprechendes Be-

gehren für chancenlos gehalten wurde. Die vorstehenden

Erwägungen (E. 3) zeigen denn auch, dass das gestellte

Begehren bei der geltenden Rechtslage nicht als aussichts-

reich gelten konnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege in den kantonalen Verfahren verletzte daher

Art. 29 Abs. 3 BV nicht.

6.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts-

beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das auch vor Bundes-

gericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen (E. 5). Die Kosten

des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerde-

führer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der

Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwal-

tungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem

Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 9. Januar 2002

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: