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5G 1/2023

Bundesgericht · 2023-03-02 · Deutsch CH
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Gesuch um Berichtigung des Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_79/2022 vom 16. November 2022 | Sachenrecht

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils 5A_79/2022 vom 16. November 2022 wird wie folgt berichtigt: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'241.-- zu entschädigen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben
  3. Die Gesuchstellerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 02.03.2023 5G 1/2023 (5G_1/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 02.03.2023 5G 1/2023 (5G_1/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 02.03.2023 5G 1/2023 (5G_1/2023)

Gesuch um Berichtigung des Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_79/2022 vom 16. November 2022 | Sachenrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5G_1/2023 Urteil vom 2. März 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Gerichtsschreiber Monn. Verfahrensbeteiligte B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Gorfer, Gesuchstellerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc E. Wieser, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Gesuch um Berichtigung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_79/2022 vom 16. November 2022. Nach Einsicht in das Schreiben vom 22. Januar 2023, mit dem die Gesuchstellerin sinngemäss beantragt, das Urteil 5A_79/2022 vom 16. November 2022 zu berichtigen; in das Urteil 5A_79/2022, in welchem das Bundesgericht ausführt, die dortige Beschwerdeführerin habe die damalige Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Erwägung 4), und in Ziffer 3 des Urteilsdispositivs darauf erkennt, dass "die Beschwerdegegnerin... die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'241.-- zu entschädigen" habe; in Erwägung, dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vornimmt, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält ( Art. 129 Abs. 1 BGG ); dass im Verfahren 5A_79/2022 die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeführerin war und die Gesuchstellerin als Beschwerdegegnerin auftrat; dass die Gesuchstellerin deshalb zu Recht darauf hinweist, gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils 5A_79/2022 habe nicht die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zu leisten; dass wegen dieses offensichtlichen Redaktionsfehlers zwischen dem Dispositiv und der Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_79/2022 eine Ungereimtheit besteht, weshalb das Berichtigungsgesuch gutzuheissen und Ziffer 3 des besagten Urteils im beantragten Sinn zu berichtigen ist; dass bei diesem Ausgang des Gesuchsverfahrens auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Gesuchstellerin eine Entschädigung auszurichten ist; dass der Gesuchsgegnerin, die sich zum Berichtigungsgesuch nicht vernehmen liess, keine Entschädigung geschuldet ist; erkennt das Bundesgericht: 1. Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils 5A_79/2022 vom 16. November 2022 wird wie folgt berichtigt: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'241.-- zu entschädigen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben 3. Die Gesuchstellerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. März 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Monn