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5G_1/2019

Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019.

Bundesgericht · 2019-10-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil 5A_242/2019 vom 27. September 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut und hob bestimmte Ziffern des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen ganz oder teilweise auf (Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils).

Am 21. Oktober 2019 hat A.________ (Gesuchstellerin) um Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils gemäss Art. 129 BGG ersucht.

Am 24. Oktober 2019 hat die Gesuchstellerin das Berichtigungsgesuch zurückgezogen.

E. 2 Das Berichtigungsverfahren ist folglich durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

E. 3 Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungen sind nicht zu sprechen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Berichtigungsgesuchs erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5G_1/2019

Verfügung vom 28. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Patrick Frey,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil 5A_242/2019 vom 27. September 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut und hob bestimmte Ziffern des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen ganz oder teilweise auf (Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils).

Am 21. Oktober 2019 hat A.________ (Gesuchstellerin) um Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteils gemäss Art. 129 BGG ersucht.

Am 24. Oktober 2019 hat die Gesuchstellerin das Berichtigungsgesuch zurückgezogen.

2.

Das Berichtigungsverfahren ist folglich durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3.

Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungen sind nicht zu sprechen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug des Berichtigungsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg