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5F_6/2013

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012.

Bundesgericht · 2013-03-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 B.________,

E. 2 C.________,

E. 3 D.________,

E. 4 E.________,

alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012.

Nach Einsicht:

in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012,

in Erwägung:

dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Revisionsverfahren 5F_6/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________,
  4. E.________, alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler, Gesuchsgegnerinnen. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012. Nach Einsicht: in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012, in Erwägung: dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ), verfügt das präsidierende Mitglied:
  5. Das Revisionsverfahren 5F_6/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
  6. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  7. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_6/2013

Verfügung vom 20. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012.

Nach Einsicht:

in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012,

in Erwägung:

dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Revisionsverfahren 5F_6/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann