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5F_41/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_762/2026 vom 12. August 2026.

Bundesgericht · 2026-09-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.________ (Gesuchsteller) gelangt in kurzen Abständen mit zahlreichen Beschwerden und Revisionsgesuchen an das Bundesgericht.

B.

Vorliegend geht es darum, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Scheidungsverfahrens bereits mehrfach den Ausstand der zuständigen Kreisrichterin verlangt und das Kreisgericht St. Gallen am 16. April 2026 ein weiteres Ausstandsgesuch abgewiesen hatte, dass er darauf am 5. Juni 2026 mit einer weiteren Eingabe an das Kreisgericht gelangte, wonach alle von der betreffenden Kreisrichterin vorgenommenen Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen seien, worauf dieses mit Schreiben vom 8. Juni 2026 festhielt, es bestehe kein Anlass, das neuerliche Ausstandsgesuch entgegenzunehmen, dass das Kreisgericht aber aufgrund eines weiteren Ausstandsgesuches vom 6. Juni 2026 ein neues förmliches Ausstandsverfahren eröffnete, worauf das Kantonsgericht St. Gallen die im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 8. Juni 2026 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 5. August 2026 als erledigt abschrieb, soweit darauf einzutreten war, und dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_762/2026 vom 12. August 2026 auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung und zufolge querulatorischer Prozessführung nicht eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 21. August 2026 stellt der Gesuchsteller gegen das Urteil 5A_762/2026 ein Revisionsgesuch. Ferner verlangt er nebst anderem namentlich einen Vollstreckungsaufschub und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann jedoch auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient indes nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_36/2026 vom 31. Juli 2026 E. 3).

E. 2 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an und bringt vor, im Urteil 5A_762/2026 sei fälschlich festgehalten worden, das Kreisgericht habe sein weiteres Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2026, für welches ein neues Ausstandsverfahren eröffnet worden sei, mit Entscheid vom 15. Juni 2026 abgewiesen; in Wahrheit sei es aber nicht abgewiesen, sondern darauf nicht eingetreten worden. Der Gesuchsteller spricht damit die entsprechende Sachverhaltsdarstellung im Urteil 5A_762/2026 an, welche so aus dem angefochtenen Entscheid übernommen wurde (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. August 2026, E. 3b S. 6 unten). Wie nunmehr aus dem Rechtsmittelverfahren 5A_782/2026, welches den Entscheid des Kreisgerichtes vom 15. Juni 2026 bzw. den diesbezüglichen Rechtsmittelentscheid des Kantonsgerichts vom 13. August 2026 betrifft, bekannt ist, hat das Kreisgericht betreffend das weitere Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2026 am 15. Juni 2026 tatsächlich einen Nichteintretensentscheid gefällt und dieses nicht abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren 5A_762/2026 war indes der Sachverhalt verbindlich, wie er im dort angefochtenen Entscheid festgestellt war (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hat insofern keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt; der Gesuchsteller hätte in seiner Beschwerde im Verfahren 5A_762/2026 wenn schon mit einer formellen und expliziten Willkürrüge die betreffende Sachverhaltsdarstellung beanstanden müssen, wenn er mit der Feststellung des betreffenden Sachverhaltspunktes nicht einverstanden gewesen wäre. Für das Urteil 5A_762/2026 und das vorliegende Revisionsverfahren ist all dies aber ohnehin völlig belanglos und damit auch von vornherein nicht erheblich im Sinn von Art. 121 lit. d BGG, weil für das Kantonsgericht offenkundig entscheidtragend war, dass das Kreisgericht aufgrund der Eingabe vom 6. Juni 2026 tatsächlich ein neues Ausstandsverfahren eröffnet hatte und deshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Kontext mit der Eingabe vom 5. Juni 2026 gegenstandslos geworden war; wie das neu eröffnete Ausstandsverfahren schliesslich ausging, war für das Schicksal der Rechtsverweigerungsbeschwerde irrelevant, und für den schliesslich ergangenen (Nichteintretens-) Entscheid des Kreisgerichtes stand eine neue Rechtsmittelmöglichkeit offen, von welcher der Gesuchsteller denn auch Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu das erwähnte Verfahren 5A_782/2026 bzw. das diesbezügliche mit heutigem Datum ergehende Urteil).

Wenn der Gesuchsteller weiter geltend macht, seine Eingaben vom 5. und 6. Juni 2026 an das Kreisgericht seien nicht identisch gewesen, wird im Urteil 5A_762/2026 nichts Gegenteiliges festgehalten und läuft das Vorbringen des Gesuchstellers, es sei ihm bei diesen Eingaben inhaltlich nicht um das Gleiche gegangen, darauf hinaus, dass er den im Verfahren 5A_762/2026 angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts, wonach die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit auf sie eingetreten werden könne, anders als so, wie dies im Urteil 5A_762/2026 erfolgt ist, beurteilt haben möchte, wozu die Revision nicht offensteht (vgl. E. 1).

Gleiches gilt schliesslich für die im Urteil 5A_762/2026 erfolgte Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauferlegung; mit seinen diesbezüglichen Ausführungen strebt der Gesuchsteller eine inhaltliche Neubeurteilung an, was revisionsweise nicht möglich ist.

E. 3 Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.

E. 4 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 6 Das prozessuale Verhalten des Gesuchstellers ist vorliegend wie auch gesamthaft querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Busse aufzuerlegen ist.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Dem Gesuchsteller wird eine Busse von Fr. 1'000.-- auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_41/2026

Urteil vom 3. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_762/2026 vom 12. August 2026.

Sachverhalt:

A.

A.________ (Gesuchsteller) gelangt in kurzen Abständen mit zahlreichen Beschwerden und Revisionsgesuchen an das Bundesgericht.

B.

Vorliegend geht es darum, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Scheidungsverfahrens bereits mehrfach den Ausstand der zuständigen Kreisrichterin verlangt und das Kreisgericht St. Gallen am 16. April 2026 ein weiteres Ausstandsgesuch abgewiesen hatte, dass er darauf am 5. Juni 2026 mit einer weiteren Eingabe an das Kreisgericht gelangte, wonach alle von der betreffenden Kreisrichterin vorgenommenen Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen seien, worauf dieses mit Schreiben vom 8. Juni 2026 festhielt, es bestehe kein Anlass, das neuerliche Ausstandsgesuch entgegenzunehmen, dass das Kreisgericht aber aufgrund eines weiteren Ausstandsgesuches vom 6. Juni 2026 ein neues förmliches Ausstandsverfahren eröffnete, worauf das Kantonsgericht St. Gallen die im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 8. Juni 2026 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 5. August 2026 als erledigt abschrieb, soweit darauf einzutreten war, und dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_762/2026 vom 12. August 2026 auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung und zufolge querulatorischer Prozessführung nicht eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 21. August 2026 stellt der Gesuchsteller gegen das Urteil 5A_762/2026 ein Revisionsgesuch. Ferner verlangt er nebst anderem namentlich einen Vollstreckungsaufschub und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann jedoch auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient indes nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_36/2026 vom 31. Juli 2026 E. 3).

2.

Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an und bringt vor, im Urteil 5A_762/2026 sei fälschlich festgehalten worden, das Kreisgericht habe sein weiteres Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2026, für welches ein neues Ausstandsverfahren eröffnet worden sei, mit Entscheid vom 15. Juni 2026 abgewiesen; in Wahrheit sei es aber nicht abgewiesen, sondern darauf nicht eingetreten worden. Der Gesuchsteller spricht damit die entsprechende Sachverhaltsdarstellung im Urteil 5A_762/2026 an, welche so aus dem angefochtenen Entscheid übernommen wurde (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. August 2026, E. 3b S. 6 unten). Wie nunmehr aus dem Rechtsmittelverfahren 5A_782/2026, welches den Entscheid des Kreisgerichtes vom 15. Juni 2026 bzw. den diesbezüglichen Rechtsmittelentscheid des Kantonsgerichts vom 13. August 2026 betrifft, bekannt ist, hat das Kreisgericht betreffend das weitere Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2026 am 15. Juni 2026 tatsächlich einen Nichteintretensentscheid gefällt und dieses nicht abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren 5A_762/2026 war indes der Sachverhalt verbindlich, wie er im dort angefochtenen Entscheid festgestellt war (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hat insofern keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt; der Gesuchsteller hätte in seiner Beschwerde im Verfahren 5A_762/2026 wenn schon mit einer formellen und expliziten Willkürrüge die betreffende Sachverhaltsdarstellung beanstanden müssen, wenn er mit der Feststellung des betreffenden Sachverhaltspunktes nicht einverstanden gewesen wäre. Für das Urteil 5A_762/2026 und das vorliegende Revisionsverfahren ist all dies aber ohnehin völlig belanglos und damit auch von vornherein nicht erheblich im Sinn von Art. 121 lit. d BGG, weil für das Kantonsgericht offenkundig entscheidtragend war, dass das Kreisgericht aufgrund der Eingabe vom 6. Juni 2026 tatsächlich ein neues Ausstandsverfahren eröffnet hatte und deshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Kontext mit der Eingabe vom 5. Juni 2026 gegenstandslos geworden war; wie das neu eröffnete Ausstandsverfahren schliesslich ausging, war für das Schicksal der Rechtsverweigerungsbeschwerde irrelevant, und für den schliesslich ergangenen (Nichteintretens-) Entscheid des Kreisgerichtes stand eine neue Rechtsmittelmöglichkeit offen, von welcher der Gesuchsteller denn auch Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu das erwähnte Verfahren 5A_782/2026 bzw. das diesbezügliche mit heutigem Datum ergehende Urteil).

Wenn der Gesuchsteller weiter geltend macht, seine Eingaben vom 5. und 6. Juni 2026 an das Kreisgericht seien nicht identisch gewesen, wird im Urteil 5A_762/2026 nichts Gegenteiliges festgehalten und läuft das Vorbringen des Gesuchstellers, es sei ihm bei diesen Eingaben inhaltlich nicht um das Gleiche gegangen, darauf hinaus, dass er den im Verfahren 5A_762/2026 angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts, wonach die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit auf sie eingetreten werden könne, anders als so, wie dies im Urteil 5A_762/2026 erfolgt ist, beurteilt haben möchte, wozu die Revision nicht offensteht (vgl. E. 1).

Gleiches gilt schliesslich für die im Urteil 5A_762/2026 erfolgte Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauferlegung; mit seinen diesbezüglichen Ausführungen strebt der Gesuchsteller eine inhaltliche Neubeurteilung an, was revisionsweise nicht möglich ist.

3.

Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.

4.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

6.

Das prozessuale Verhalten des Gesuchstellers ist vorliegend wie auch gesamthaft querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Busse aufzuerlegen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dem Gesuchsteller wird eine Busse von Fr. 1'000.-- auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli