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5A_782/2026

Ausstand (Scheidungsverfahren),

Bundesgericht · 2026-09-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Zusammenhang notorisch bis vor Bundesgericht, unter anderem im Kontext mit den im hängigen Scheidungsverfahren wiederholt gestellten Ausstandsgesuchen gegen die verfahrensleitende Richterin des zuständigen Kreisgerichtes.

Vorliegend geht es um das am 6. Juni 2026 gestellte weitere Ausstandsgesuch, auf welches das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 15. Juni 2026 mangels Vorbringens neuer Tatsachen nicht eintrat. Mit Entscheid vom 13. August 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2026 verlangt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur "individualisierten Gesamtwürdigung des nach dem 16. April 2026 geltend gemachten neuen Tatsachenkomplexes". In prozessualer Hinsicht verlangt er verschiedene vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend die Ausstandsfrage im Scheidungsverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Das Kantonsgericht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, wenn er sinngemäss geltend macht, es könne nicht von Belang sein, wann das letzte Ausstandsgesuch gestellt worden sei, weil sich das neue Ausstandsgesuch auf das in einer Gesamtschau zu beurteilende Gesamtverhalten der Richterin beziehe, und insbesondere beantworte der angefochtene Entscheid nicht individualisiert, weshalb der Gutachterauftrag bzw. der Fragenkatalog keine neue Gesamtprüfung auslösen soll. Dies geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 6 Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

E. 7 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 8 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gegenpartei im kantonalen Verfahren und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_782/2026

Urteil vom 3. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Katharina Niederberger,

c/o Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier.

Gegenstand

Ausstand (Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. August 2026 (FE.2026.9-EZE2).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Zusammenhang notorisch bis vor Bundesgericht, unter anderem im Kontext mit den im hängigen Scheidungsverfahren wiederholt gestellten Ausstandsgesuchen gegen die verfahrensleitende Richterin des zuständigen Kreisgerichtes.

Vorliegend geht es um das am 6. Juni 2026 gestellte weitere Ausstandsgesuch, auf welches das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 15. Juni 2026 mangels Vorbringens neuer Tatsachen nicht eintrat. Mit Entscheid vom 13. August 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2026 verlangt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur "individualisierten Gesamtwürdigung des nach dem 16. April 2026 geltend gemachten neuen Tatsachenkomplexes". In prozessualer Hinsicht verlangt er verschiedene vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend die Ausstandsfrage im Scheidungsverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Das Kantonsgericht hat erwogen, es sei fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen erfülle. So oder anders würden die seit der letztmaligen Beurteilung der Ausstandsfrage am 16. April 2026 vorgenommenen Verfahrenshandlungen als solche keine neue Möglichkeit der Überprüfung der gleichen Frage eröffnen, weil der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine veränderten Umstände darlege. Ohnehin bestünden nicht ansatzweise Anhaltspunkte, dass die verfahrensleitende Richterin befangen sein könnte, zumal Verfahrensfehler oder falsche Sachentscheide, wie dem Beschwerdeführer bereits mehrmals beschieden worden sei, mit den betreffenden Rechtsmitteln zu beanstanden wären und für sich genommen grundsätzlich keinen Ausstand begründen würden. Vor diesem Hintergrund sei das Bezirksgericht zu Recht auf das weitere Ausstandsgesuch nicht eingetreten.

4.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, wenn er sinngemäss geltend macht, es könne nicht von Belang sein, wann das letzte Ausstandsgesuch gestellt worden sei, weil sich das neue Ausstandsgesuch auf das in einer Gesamtschau zu beurteilende Gesamtverhalten der Richterin beziehe, und insbesondere beantworte der angefochtene Entscheid nicht individualisiert, weshalb der Gutachterauftrag bzw. der Fragenkatalog keine neue Gesamtprüfung auslösen soll. Dies geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

7.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gegenpartei im kantonalen Verfahren und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli