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5F_2/2025

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_566/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. September 2024.

Bundesgericht · 2025-01-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Mit Entscheid vom 6. März 2024 errichtete die KESB Basel-Stadt für die Gesuchstellerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Den hiergegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, wobei das Bundesgericht mit Urteil 5A_566/2024 vom 10. September 2024 auf ihre gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt eingereichte Beschwerde nicht eintrat.

B.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verlangt die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils. Am Folgetag reichte sie eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

E. 2 Die Gesuchstellerin erhebt in ihren weitschweifigen Eingaben Kritik an Behörden und Gerichten des Kantons Basel-Stadt und an deren Entscheiden bzw. Handlungen. Eine konkrete Bezugnahme auf das Urteil 5A_566/2024 erfolgt nicht und es werden diesbezüglich auch keine Revisionsgründe genannt oder wenigstens sinngemäss dargelegt. Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

E. 3 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_2/2025

Urteil vom 16. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_566/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. September 2024.

Sachverhalt:

A.

Mit Entscheid vom 6. März 2024 errichtete die KESB Basel-Stadt für die Gesuchstellerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Den hiergegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, wobei das Bundesgericht mit Urteil 5A_566/2024 vom 10. September 2024 auf ihre gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt eingereichte Beschwerde nicht eintrat.

B.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 verlangt die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils. Am Folgetag reichte sie eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen:

1.

Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.

Die Gesuchstellerin erhebt in ihren weitschweifigen Eingaben Kritik an Behörden und Gerichten des Kantons Basel-Stadt und an deren Entscheiden bzw. Handlungen. Eine konkrete Bezugnahme auf das Urteil 5A_566/2024 erfolgt nicht und es werden diesbezüglich auch keine Revisionsgründe genannt oder wenigstens sinngemäss dargelegt. Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

3.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli