Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 5D_117/2020 vom 13. Juli 2020 | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 3. März 2020 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Kanton Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, für Fr. 400.-- nebst Zins und Gebühren definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mangels hinreichender Begründung nicht ein. Den obergerichtlichen Entscheid zog A.________ an das Bundesgericht weiter, welches auf die Beschwerde mit Urteil 5D_117/2020 vom 13. Juli 2020 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat. In Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil hat A.________ am 31. Juli 2020 ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer nennt keinen Revisionsgrund und macht auch inhaltlich nichts geltend, was Gegenstand einer Revision sein könnte (vgl. Art. 121 ff. BGG), indem er vorbringt, eine leichte und keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, weshalb Art. 391 StPO verletzt sei. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 12.08.2020 5F 26/2020 (5F_26/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 12.08.2020 5F 26/2020 (5F_26/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 12.08.2020 5F 26/2020 (5F_26/2020)
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 5D_117/2020 vom 13. Juli 2020 | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5F_26/2020 Urteil vom 12. August 2020 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Schöbi, Bovey, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_117/2020 vom 13. Juli 2020. Sachverhalt: Mit Entscheid vom 3. März 2020 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Kanton Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, für Fr. 400.-- nebst Zins und Gebühren definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mangels hinreichender Begründung nicht ein. Den obergerichtlichen Entscheid zog A.________ an das Bundesgericht weiter, welches auf die Beschwerde mit Urteil 5D_117/2020 vom 13. Juli 2020 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat. In Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil hat A.________ am 31. Juli 2020 ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer nennt keinen Revisionsgrund und macht auch inhaltlich nichts geltend, was Gegenstand einer Revision sein könnte (vgl. Art. 121 ff. BGG), indem er vorbringt, eine leichte und keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, weshalb Art. 391 StPO verletzt sei. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. August 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli