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5F 14/2017

Bundesgericht · 2017-06-27 · Deutsch CH
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_926/2014 vom 28.08.02015 | Familienrecht

Sachverhalt

A.________ hat die inzwischen volljährige (geb. 1998) Tochter C.________, zu welcher aufgrund strikter Verweigerung seit Jahren kein Kontakt besteht. Mit Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 schützte das Bundesgericht die von den Vorinstanzen verweigerte Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes an den Vater. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin fordert er verschiedene Erklärungen in Bezug auf das Urteil 5A_926/2014, die rechtskräftige Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigter wegen verschiedener Straftatbestände sowie eine offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Soweit anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils 5A_926/2014 verlangt wird, ist die Eingabe von vornherein unzulässig. Was das eigentliche Revisionsgesuch anbelangt, macht der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einer der in Art. 121 f. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegen könnte. Ferner ist weder begründet noch erkennbar, dass die in Art. 124 Abs. 1 BGG genannten Revisionsfristen eingehalten wären.

E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 27.06.2017 5F 14/2017 (5F_14/2017) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.06.2017 5F 14/2017 (5F_14/2017) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.06.2017 5F 14/2017 (5F_14/2017)

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_926/2014 vom 28.08.02015 | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5F_14/2017 Urteil vom 27. Juni 2017 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Bovey, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015. Sachverhalt: A.________ hat die inzwischen volljährige (geb. 1998) Tochter C.________, zu welcher aufgrund strikter Verweigerung seit Jahren kein Kontakt besteht. Mit Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 schützte das Bundesgericht die von den Vorinstanzen verweigerte Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes an den Vater. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin fordert er verschiedene Erklärungen in Bezug auf das Urteil 5A_926/2014, die rechtskräftige Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigter wegen verschiedener Straftatbestände sowie eine offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. Soweit anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils 5A_926/2014 verlangt wird, ist die Eingabe von vornherein unzulässig. Was das eigentliche Revisionsgesuch anbelangt, macht der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einer der in Art. 121 f. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegen könnte. Ferner ist weder begründet noch erkennbar, dass die in Art. 124 Abs. 1 BGG genannten Revisionsfristen eingehalten wären. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Juni 2017 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli