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5D 56/2023

Bundesgericht · 2023-04-14 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Sachverhalt

Mit Urteil vom 14. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Kanton St. Gallen in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwinterthur für Fr. 3'210.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen verspätet eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2023 nicht ein. Mit Eingabe vom 6. April 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Die Beschwerde besteht aus Polemik gegenüber einer KESB-Angestellten und den involvierten Gerichten. Es wird kein Rechtsbegehren gestellt und auch nicht auf die (Nichteintretens-) Erwägungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 14. April 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositiv
  1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
  2. Die Beschwerde besteht aus Polemik gegenüber einer KESB-Angestellten und den involvierten Gerichten. Es wird kein Rechtsbegehren gestellt und auch nicht auf die (Nichteintretens-) Erwägungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
  3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
  4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 14.04.2023 5D 56/2023 (5D_56/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 14.04.2023 5D 56/2023 (5D_56/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 14.04.2023 5D 56/2023 (5D_56/2023)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_56/2023 Urteil vom 14. April 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kanton St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2023 (RT230023-O/U). Sachverhalt: Mit Urteil vom 14. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Kanton St. Gallen in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwinterthur für Fr. 3'210.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen verspätet eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2023 nicht ein. Mit Eingabe vom 6. April 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 2. Die Beschwerde besteht aus Polemik gegenüber einer KESB-Angestellten und den involvierten Gerichten. Es wird kein Rechtsbegehren gestellt und auch nicht auf die (Nichteintretens-) Erwägungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 14. April 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli