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5D_56/2021

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2021-04-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilte das Bezirksgericht Weinfelden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Weinfelden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.--.

Am 10. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht und fragte, wie er Einsprache machen solle, er verfüge über keine finanziellen Mittel. Das Bezirksgericht übermittelte die Eingabe dem Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 25. März 2021 trat das Obergericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers mangels Begründung und Antrags nicht ein. Es erhob keine Verfahrenskosten.

Am 1. April 2021 ist der Beschwerdeführer an das Obergericht gelangt. Er führt aus, er stehe auf dem Existenzminimum, und fragt, wie er den Rechtsweg bewältigen soll. Er verlangt die Neubeurteilung. Das Obergericht hat die Eingabe am 6. April 2021 dem Bundesgericht weitergeleitet.

E. 2 Da der Beschwerdeführer die Neubeurteilung verlangt, wenn auch unzulässigerweise vom Obergericht, liegt ein genügender Beschwerdewille vor. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 3 Der Beschwerdeführer geht auf die Gründe für den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid (fehlender Antrag und fehlende Begründung) nicht ein und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Soweit er sich sinngemäss auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege berufen sollte, übergeht er, dass das Obergericht keine Verfahrenskosten erhoben hat.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren hätte ersuchen wollen, wäre ein solches Gesuch damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_56/2021

Urteil vom 20. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2021 (BR.2021.10).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilte das Bezirksgericht Weinfelden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Weinfelden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.--.

Am 10. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht und fragte, wie er Einsprache machen solle, er verfüge über keine finanziellen Mittel. Das Bezirksgericht übermittelte die Eingabe dem Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 25. März 2021 trat das Obergericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers mangels Begründung und Antrags nicht ein. Es erhob keine Verfahrenskosten.

Am 1. April 2021 ist der Beschwerdeführer an das Obergericht gelangt. Er führt aus, er stehe auf dem Existenzminimum, und fragt, wie er den Rechtsweg bewältigen soll. Er verlangt die Neubeurteilung. Das Obergericht hat die Eingabe am 6. April 2021 dem Bundesgericht weitergeleitet.

2.

Da der Beschwerdeführer die Neubeurteilung verlangt, wenn auch unzulässigerweise vom Obergericht, liegt ein genügender Beschwerdewille vor. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

Der Beschwerdeführer geht auf die Gründe für den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid (fehlender Antrag und fehlende Begründung) nicht ein und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Soweit er sich sinngemäss auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege berufen sollte, übergeht er, dass das Obergericht keine Verfahrenskosten erhoben hat.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren hätte ersuchen wollen, wäre ein solches Gesuch damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg