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5D_53/2024

Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Bundesgericht · 2025-12-12 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft. Vorliegend geht es um ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2024, in welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Beiträgen in den Erneuerungsfonds und weiteren Kosten der Jahre 2017-2021 insgesamt Fr. 29'164.15 zu bezahlen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung mit 12 Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 24. September 2024 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 6. November 2024 gelangte die Beschwerdeführerin mit 20 Rechtsbegehren an das Bundesgericht, u.a. mit zahlreichen Feststellungs- und Nichtigkeitsbegehren.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; mithin ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG).

E. 2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren, welche entweder nichts mit dem Anfechtungsgegenstand zu tun haben oder ansonsten im diesbezüglichen Leistungsbegehren aufgehen. Von vornherein unzulässig sind sodann die Begehren, welche sich direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid oder gegen andere Akte richten; Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann ausschliesslich das obergerichtliche Urteil vom 24. September 2024 bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).

E. 4 Die Beschwerde besteht vorab aus den bei sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin üblichen allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen verfassungsmässigen Rechten und zur Nichtigkeit. Erforderlich ist aber eine konkrete Bezugnahme auf die Entscheidpunkte und die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Auf das angefochtene Urteil bezieht sich das (in den Eingaben der Beschwerdeführerin häufige) Vorbringen, der Streitwert betrage Fr. 0.--. Allerdings ist die Begründung, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe an der Versammlung vom 17. April 2024 ihre gesamthaften Ausstände von Fr. 177'993.97 zusammengestellt - was in den Augen der Beschwerdeführerin sinngemäss eine Stundung zu sein scheint - und deshalb hätte die Klage als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen, nicht geeignet, eine diesbezügliche Verfassungsverletzung darzutun, umso weniger als die (inhaltlich schwer verständlichen) Ausführungen durchgehend appellatorisch bleiben und deshalb keine Verfassungsrügen begründen. Was die Beanstandung des Kostenvorschusses für das obergerichtliche Verfahren anbelangt, war dieser nicht Teil des Urteils; einzig die darin enthaltene Kostenauferlegung könnte vorliegend angefochten werden. An der Sache vorbei geht sodann die Behauptung, dass es keine Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern nur Stockwerkeigentum und Stockwerkeigentümer gebe. Sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin damit die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu bestreiten, welche indes in eigenem Namen klagen und beklagt werden kann (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Ohnehin werden aber auch in diesem Kontext keine Verfassungsrügen substanziiert, ebenso wenig im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen, welche Stockwerkeigentümer es gar nicht gebe, bzw. wer alles in den Augen der Beschwerdeführer gar nicht Stockwerkeigentümer ist.

E. 5 Insgesamt lassen sich der 29-seitigen Beschwerde keine konzisen Verfassungsrügen entnehmen, aus welchen ersichtlich wäre, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 6 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_53/2024

Urteil vom 12. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch

Rechtsanwälte Pablo Bünger und Eric Neuenschwander,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. September 2024 (NP240024-O/U).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Vorliegend geht es um ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2024, in welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Beiträgen in den Erneuerungsfonds und weiteren Kosten der Jahre 2017-2021 insgesamt Fr. 29'164.15 zu bezahlen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung mit 12 Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 24. September 2024 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 6. November 2024 gelangte die Beschwerdeführerin mit 20 Rechtsbegehren an das Bundesgericht, u.a. mit zahlreichen Feststellungs- und Nichtigkeitsbegehren.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; mithin ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG).

2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren, welche entweder nichts mit dem Anfechtungsgegenstand zu tun haben oder ansonsten im diesbezüglichen Leistungsbegehren aufgehen. Von vornherein unzulässig sind sodann die Begehren, welche sich direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid oder gegen andere Akte richten; Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann ausschliesslich das obergerichtliche Urteil vom 24. September 2024 bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).

4.

Die Beschwerde besteht vorab aus den bei sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin üblichen allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen verfassungsmässigen Rechten und zur Nichtigkeit. Erforderlich ist aber eine konkrete Bezugnahme auf die Entscheidpunkte und die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides.

Auf das angefochtene Urteil bezieht sich das (in den Eingaben der Beschwerdeführerin häufige) Vorbringen, der Streitwert betrage Fr. 0.--. Allerdings ist die Begründung, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe an der Versammlung vom 17. April 2024 ihre gesamthaften Ausstände von Fr. 177'993.97 zusammengestellt - was in den Augen der Beschwerdeführerin sinngemäss eine Stundung zu sein scheint - und deshalb hätte die Klage als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen, nicht geeignet, eine diesbezügliche Verfassungsverletzung darzutun, umso weniger als die (inhaltlich schwer verständlichen) Ausführungen durchgehend appellatorisch bleiben und deshalb keine Verfassungsrügen begründen. Was die Beanstandung des Kostenvorschusses für das obergerichtliche Verfahren anbelangt, war dieser nicht Teil des Urteils; einzig die darin enthaltene Kostenauferlegung könnte vorliegend angefochten werden. An der Sache vorbei geht sodann die Behauptung, dass es keine Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern nur Stockwerkeigentum und Stockwerkeigentümer gebe. Sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin damit die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu bestreiten, welche indes in eigenem Namen klagen und beklagt werden kann (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Ohnehin werden aber auch in diesem Kontext keine Verfassungsrügen substanziiert, ebenso wenig im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen, welche Stockwerkeigentümer es gar nicht gebe, bzw. wer alles in den Augen der Beschwerdeführer gar nicht Stockwerkeigentümer ist.

5.

Insgesamt lassen sich der 29-seitigen Beschwerde keine konzisen Verfassungsrügen entnehmen, aus welchen ersichtlich wäre, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli