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5D 232/2023

Bundesgericht · 2023-12-27 · Deutsch CH
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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Abänderung Scheidungsurteil) | Familienrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Rechtsanwalt B.________ vertrat den Beschwerdeführer unentgeltlich in einem Berufungsverfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ - antragsgemäss - auf total Fr. 2'774.55 fest. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO behielt das Obergericht vor. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 In seiner teilweise schwer verständlichen Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er werde der Nachzahlung nicht nachkommen, und er erhebt Vorwürfe gegen Rechtsanwalt B.________, der versucht habe, ihn zu erpressen und dazu zu zwingen, eine willkürliche Vereinbarung zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer belegt seine Vorwürfe nicht und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht die Entschädigung in verfassungswidriger Weise festgelegt haben soll. Unklar bleibt, gegen wen sich sein Vorwurf des Rassismus richtet. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 27.12.2023 5D 232/2023 (5D_232/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.12.2023 5D 232/2023 (5D_232/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.12.2023 5D 232/2023 (5D_232/2023)

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Abänderung Scheidungsurteil) | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_232/2023 Urteil vom 27. Dezember 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerdegegner, B.________. Gegenstand Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Abänderung Scheidungsurteil), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2023 (LC230003-O/Z05). Erwägungen: 1. Rechtsanwalt B.________ vertrat den Beschwerdeführer unentgeltlich in einem Berufungsverfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ - antragsgemäss - auf total Fr. 2'774.55 fest. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO behielt das Obergericht vor. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 3. In seiner teilweise schwer verständlichen Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er werde der Nachzahlung nicht nachkommen, und er erhebt Vorwürfe gegen Rechtsanwalt B.________, der versucht habe, ihn zu erpressen und dazu zu zwingen, eine willkürliche Vereinbarung zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer belegt seine Vorwürfe nicht und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht die Entschädigung in verfassungswidriger Weise festgelegt haben soll. Unklar bleibt, gegen wen sich sein Vorwurf des Rassismus richtet. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Lausanne, 27. Dezember 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Zingg