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5D_219/2018

Verteilung von Verfahrenskosten,

Bundesgericht · 2019-04-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_219/2018

Verfügung vom 23. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft A.________,

vertreten durch das Konkursamt Kriens,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Horw,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verteilung von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. November 2018

(1C 18 18).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2018,

in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. April 2019, worin sie erklärt, dass sie ihre Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss