Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 27.12.2016 5D 216/2016 (5D_216/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.12.2016 5D 216/2016 (5D_216/2016) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.12.2016 5D 216/2016 (5D_216/2016)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_216/2016 Urteil vom 27. Dezember 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, vertreten durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 und 10, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 429.30 nicht eingetreten ist, in Erwägung, dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass das Obergericht im Beschluss vom 21. November 2016 erwog, ungeachtet der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung stelle der Beschwerdeführer keine konkreten Anträge und setze sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, damit kommeer seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, ausserdem sei die Frage der Zahlungsfähigkeit erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. November 2016 verletzt sein sollen, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Dezember 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann