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5D 211/2023

Bundesgericht · 2023-11-27 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ergänzte diese am 17. Oktober 2023. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Dagegen - sowie gegen eine weitere Präsidialverfügung (dazu Verfahren 5D_210/2023) - hat der Beschwerdeführer am 20. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer sieht durch die angefochtene Verfügung das Völkerrecht verletzt. Er beruft sich unter anderem auf Art. 6 und 14 EMRK und das Genfer Abkommen IV. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb das Obergericht gegen die angerufenen Normen verstossen haben soll. Nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist das Verhalten des Betreibungsamtes, dem er vorwirft, eine "promissory note" nicht entgegengenommen zu haben. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 27.11.2023 5D 211/2023 (5D_211/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.11.2023 5D 211/2023 (5D_211/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.11.2023 5D 211/2023 (5D_211/2023)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_211/2023 Urteil vom 27. November 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zug, handelnd durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 19. Oktober 2023 (BZ 2023 101). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ergänzte diese am 17. Oktober 2023. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Dagegen - sowie gegen eine weitere Präsidialverfügung (dazu Verfahren 5D_210/2023) - hat der Beschwerdeführer am 20. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer sieht durch die angefochtene Verfügung das Völkerrecht verletzt. Er beruft sich unter anderem auf Art. 6 und 14 EMRK und das Genfer Abkommen IV. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb das Obergericht gegen die angerufenen Normen verstossen haben soll. Nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist das Verhalten des Betreibungsamtes, dem er vorwirft, eine "promissory note" nicht entgegengenommen zu haben. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. Lausanne, 27. November 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg