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5D 206/2023

Bundesgericht · 2023-11-14 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 24. August 2023 erteilte das Kreisgericht Toggenburg dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebnat-Kappel die definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Das Kantonsgericht hat erwogen, das Kreisgericht habe richtigerweise erwogen, dass der vom Beschwerdegegner vorgelegte, vollstreckbare und formell rechtskräftige Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr) sei und der Beschwerdeführer keine zulässigen Einwendungen erhoben habe. Die Beschwerde enthalte keinerlei Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen des Kreisgerichts.

E. 4 Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen äussert er sich zur Corona-Pandemie. Das von ihm kritisierte Verhalten der Behörden während der Pandemie ist jedoch nicht Verfahrensthema. Am Rande beruft er sich auf Art. 9 und 10 BV , ohne darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen diese Normen verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 14.11.2023 5D 206/2023 (5D_206/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 14.11.2023 5D 206/2023 (5D_206/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 14.11.2023 5D 206/2023 (5D_206/2023)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_206/2023 Urteil vom 14. November 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 2. Oktober 2023 (BES.2023.67-EZS1). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 24. August 2023 erteilte das Kreisgericht Toggenburg dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebnat-Kappel die definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 3. Das Kantonsgericht hat erwogen, das Kreisgericht habe richtigerweise erwogen, dass der vom Beschwerdegegner vorgelegte, vollstreckbare und formell rechtskräftige Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr) sei und der Beschwerdeführer keine zulässigen Einwendungen erhoben habe. Die Beschwerde enthalte keinerlei Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen des Kreisgerichts. 4. Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen äussert er sich zur Corona-Pandemie. Das von ihm kritisierte Verhalten der Behörden während der Pandemie ist jedoch nicht Verfahrensthema. Am Rande beruft er sich auf Art. 9 und 10 BV , ohne darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen diese Normen verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg