Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 12. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Sursee die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'872.60 nebst Zins. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 6. November 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. November 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass seine kantonale Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht erfüllte, und er zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Es genügt nicht, die Erwägungen des Kantonsgerichts als Ausrede und "Ignorierung" zu bezeichnen und dem Kantonsgericht vorzuwerfen, sich nicht um die Wahrheit zu kümmern. Ebenso wenig genügt es, wenn der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen wiederholt, sich zu einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko äussert und verschiedenen Personen Betrug vorwirft. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf 548 Seiten Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 14.11.2023 5D 205/2023 (5D_205/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 14.11.2023 5D 205/2023 (5D_205/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 14.11.2023 5D 205/2023 (5D_205/2023)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_205/2023 Urteil vom 14. November 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Luzern und Einwohnergemeinde C.________, beide vertreten durch das Steueramt C.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. November 2023 (2C 23 72). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 12. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Sursee die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'872.60 nebst Zins. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 6. November 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. November 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass seine kantonale Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht erfüllte, und er zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Es genügt nicht, die Erwägungen des Kantonsgerichts als Ausrede und "Ignorierung" zu bezeichnen und dem Kantonsgericht vorzuwerfen, sich nicht um die Wahrheit zu kümmern. Ebenso wenig genügt es, wenn der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen wiederholt, sich zu einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko äussert und verschiedenen Personen Betrug vorwirft. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf 548 Seiten Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg