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5D_19/2025

Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),

Bundesgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG . Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. April 2024 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Die Beschwerdeführerin genügt den Rügeanforderungen nicht, soweit sie Teile ihrer kantonalen Beschwerde wörtlich wiederholt oder Textbausteine aus Literatur und Rechtsprechung aneinanderreiht. Die Verletzung einfachen Gesetzesrechts (z.B. Art. 238 lit. c ZPO) kann mit Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Den Rügeanforderungen genügt es auch nicht, ohne detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid abstrakt die Verletzung von Art. 5, Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV sowie von Art. 6 i.V.m. Art. 14 EMRK und Art. 17 EMRK geltend zu machen oder dem Obergericht vorzuwerfen, haltlose und unbelegte Behauptungen aufgestellt zu haben.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_19/2025

Urteil vom 28. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,

Bändliweg 21, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2025 (PP240019-O/U).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG . Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. April 2024 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Die Beschwerdeführerin genügt den Rügeanforderungen nicht, soweit sie Teile ihrer kantonalen Beschwerde wörtlich wiederholt oder Textbausteine aus Literatur und Rechtsprechung aneinanderreiht. Die Verletzung einfachen Gesetzesrechts (z.B. Art. 238 lit. c ZPO) kann mit Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Den Rügeanforderungen genügt es auch nicht, ohne detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid abstrakt die Verletzung von Art. 5, Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV sowie von Art. 6 i.V.m. Art. 14 EMRK und Art. 17 EMRK geltend zu machen oder dem Obergericht vorzuwerfen, haltlose und unbelegte Behauptungen aufgestellt zu haben.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg