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5D 189/2021

Bundesgericht · 2021-10-20 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 22. April 2021 erteilte das Bezirksgericht Zofingen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'811.65. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 Beschwerde. Mit Entscheid vom 30. August 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021 Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Er macht bloss geltend, er werde widerrechtlich doppelt quellenbesteuert, und wiederholt seinen Standpunkt, die Quellensteuer sei bereits bezahlt und sein Kind sei nicht berücksichtigt worden. Er setzt sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass auf materielle Einwendungen gegen die rechtskräftige Quellensteuerabrechnung im Rechtsöffnungsverfahren nicht eingegangen werden könne.

E. 4 Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem vom Bezirksgericht Zofingen gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begründung eines nicht näher spezifizierten Entscheids. Nach Auskunft des Bezirksgerichts befindet sich kein Verfahren, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt ist, im entsprechenden Stadium. Auf eine Weiterleitung der Eingabe kann demnach verzichtet werden.

E. 5 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 20.10.2021 5D 189/2021 (5D_189/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.10.2021 5D 189/2021 (5D_189/2021) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.10.2021 5D 189/2021 (5D_189/2021)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_189/2021 Urteil vom 20. Oktober 2021 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Aargau, vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Quellensteuern, Telli-Hochhaus, Postfach, 5004 Aarau, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 30. August 2021 (ZSU.2021.97). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 22. April 2021 erteilte das Bezirksgericht Zofingen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'811.65. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 Beschwerde. Mit Entscheid vom 30. August 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021 Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Er macht bloss geltend, er werde widerrechtlich doppelt quellenbesteuert, und wiederholt seinen Standpunkt, die Quellensteuer sei bereits bezahlt und sein Kind sei nicht berücksichtigt worden. Er setzt sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass auf materielle Einwendungen gegen die rechtskräftige Quellensteuerabrechnung im Rechtsöffnungsverfahren nicht eingegangen werden könne. 4. Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem vom Bezirksgericht Zofingen gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begründung eines nicht näher spezifizierten Entscheids. Nach Auskunft des Bezirksgerichts befindet sich kein Verfahren, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt ist, im entsprechenden Stadium. Auf eine Weiterleitung der Eingabe kann demnach verzichtet werden. 5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Oktober 2021 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg