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5D_181/2022

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2022-12-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 10. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon - gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2021 - die definitive Rechtsöffnung für Fr. 125.-- nebst Kosten und Entschädigung. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Löschung der Betreibungen Nrn. xxx und yyy trat das Bezirksgericht nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 Beschwerde. Am 28. Oktober 2022 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Urteil vom 14. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

Die Beschwerde an das Bundesgericht entspricht weitgehend wörtlich der Beschwerde an das Obergericht. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt den strengen Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin verlangt sodann neu, vollzogene Pfändungen seien aufzuheben. Neue Begehren sind vor Bundesgericht jedoch unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit sie eine Nichteinhaltung gerichtlicher Fristen rügt, erläutert sie nicht, worauf sie sich bezieht.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_181/2022

Urteil vom 21. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schaffhausen,

vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. November 2022 (RT220172-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 10. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon - gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2021 - die definitive Rechtsöffnung für Fr. 125.-- nebst Kosten und Entschädigung. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Löschung der Betreibungen Nrn. xxx und yyy trat das Bezirksgericht nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 Beschwerde. Am 28. Oktober 2022 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Urteil vom 14. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

Die Beschwerde an das Bundesgericht entspricht weitgehend wörtlich der Beschwerde an das Obergericht. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt den strengen Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin verlangt sodann neu, vollzogene Pfändungen seien aufzuheben. Neue Begehren sind vor Bundesgericht jedoch unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit sie eine Nichteinhaltung gerichtlicher Fristen rügt, erläutert sie nicht, worauf sie sich bezieht.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg