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5D_15/2009

Erlass von Gerichtsgebühren (Zivilprozess),

Bundesgericht · 2009-03-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_15/2009/don

Verfügung vom 3. März 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass von Gerichtsgebühren (Zivilprozess),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 6. Februar 2009) mit Schreiben vom 2. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann