Kostenvorschuss (Rechtsöffnung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sachverhalt
Nachdem der Kanton Tessin am 23. September 2022 beim Bezirksgericht Münchwilen gegen die Beschwerdeführerin ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt hatte, verlangte das Bezirksgericht mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss und sandte der Beschwerdeführerin eine Kopie davon. Auf die von ihr eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 nicht ein. Mit Eingaben vom 28. und 29. Oktober 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, unter Beilage des auf allen Seiten durchgestrichenen obergerichtlichen Entscheides.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eingabe ist entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung ist indes entbehrlich, weil es der Eingabe sowohl an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) als auch an einer ansatzweise nachvollziehbaren Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) mangelt. Es ist nicht einmal klar ersichtlich, ob die Eingabe überhaupt vom Willen getragen ist, ein Rechtsmittel einzureichen.
E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. Lausanne, 31. Oktober 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli
Dispositiv
- Die Eingabe ist entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung ist indes entbehrlich, weil es der Eingabe sowohl an einem Rechtsbegehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) als auch an einer ansatzweise nachvollziehbaren Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) mangelt. Es ist nicht einmal klar ersichtlich, ob die Eingabe überhaupt vom Willen getragen ist, ein Rechtsmittel einzureichen.
- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
- Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 31.10.2022 5D 156/2022 (5D_156/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 31.10.2022 5D 156/2022 (5D_156/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 31.10.2022 5D 156/2022 (5D_156/2022)
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_156/2022 Urteil vom 31. Oktober 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Stato del Cantone Ticino, Ufficio dell'incasso e delle pene alternative, 6501 Bellinzona, Beschwerdegegner. Gegenstand Kostenvorschuss (Rechtsöffnung), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2022 (ZR.2022.48). Sachverhalt: Nachdem der Kanton Tessin am 23. September 2022 beim Bezirksgericht Münchwilen gegen die Beschwerdeführerin ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt hatte, verlangte das Bezirksgericht mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss und sandte der Beschwerdeführerin eine Kopie davon. Auf die von ihr eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 nicht ein. Mit Eingaben vom 28. und 29. Oktober 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, unter Beilage des auf allen Seiten durchgestrichenen obergerichtlichen Entscheides. Erwägungen: 1. Die Eingabe ist entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung ist indes entbehrlich, weil es der Eingabe sowohl an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) als auch an einer ansatzweise nachvollziehbaren Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) mangelt. Es ist nicht einmal klar ersichtlich, ob die Eingabe überhaupt vom Willen getragen ist, ein Rechtsmittel einzureichen. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 3. Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. Lausanne, 31. Oktober 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli