Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'339.-- nebst Zins. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. August 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5D_140/2022) - hat die Beschwerdeführerin am 26. September 2022 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin scheint zwar mit dem Nichteintreten nicht einverstanden zu sein und sie bringt vor, es sei nicht korrekt zusammengefasst, warum das Obergericht nicht eintrete. Worauf sie damit abzielt, bleibt unklar. Mit den Nichteintretenserwägungen des Obergerichts setzt sie sich nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwieweit das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 13.10.2022 5D 141/2022 (5D_141/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 13.10.2022 5D 141/2022 (5D_141/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 13.10.2022 5D 141/2022 (5D_141/2022)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_141/2022 Urteil vom 13. Oktober 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. August 2022 (ZK 22 284). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'339.-- nebst Zins. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. August 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5D_140/2022) - hat die Beschwerdeführerin am 26. September 2022 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin scheint zwar mit dem Nichteintreten nicht einverstanden zu sein und sie bringt vor, es sei nicht korrekt zusammengefasst, warum das Obergericht nicht eintrete. Worauf sie damit abzielt, bleibt unklar. Mit den Nichteintretenserwägungen des Obergerichts setzt sie sich nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwieweit das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 13. Oktober 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg