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5D_123/2022

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2022-09-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 24. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Hinwil den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Wetzikon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'430.25 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. September 2022 (Postaufgabe) "staatsrechtliche Beschwerde" an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Die staatsrechtliche Beschwerde gibt es seit dem Inkrafttreten des BGG im Jahre 2007 nicht mehr. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer nennt in seiner kaum verständlichen Beschwerde zwar vereinzelt verfassungsmässige Rechte. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die obergerichtliche Beurteilung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, wonach seine kantonale Beschwerde verspätet erfolgt sei. Zudem erwähnt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass er gemäss den obergerichtlichen Erwägungen im Beschwerdeverfahren kein entsprechendes Gesuch gestellt hat und ein solches jedenfalls infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_123/2022

Urteil vom 28. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zürich,

2. Politische Gemeinde Wetzikon,

beide vertreten durch die Stadt Wetzikon, Bereich Steuern, Bahnhofstrasse 167, Postfach, 8622 Wetzikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2022 (RT220118-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 24. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Hinwil den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Wetzikon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'430.25 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. September 2022 (Postaufgabe) "staatsrechtliche Beschwerde" an das Bundesgericht erhoben.

2.

Die staatsrechtliche Beschwerde gibt es seit dem Inkrafttreten des BGG im Jahre 2007 nicht mehr. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer nennt in seiner kaum verständlichen Beschwerde zwar vereinzelt verfassungsmässige Rechte. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die obergerichtliche Beurteilung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, wonach seine kantonale Beschwerde verspätet erfolgt sei. Zudem erwähnt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass er gemäss den obergerichtlichen Erwägungen im Beschwerdeverfahren kein entsprechendes Gesuch gestellt hat und ein solches jedenfalls infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg