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5D_102/2016

vorsorgliche Massnahmen (Fahrwegrecht),

Bundesgericht · 2016-11-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Dispositiv
  1. B.B.________,
  2. C.B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Cottinelli, Beschwerdegegner. Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Fahrwegrecht), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 24. Mai 2016. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2016 seine Beschwerde zurückgezogen hat, dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ), verfügt der Präsident:
  3. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_102/2016

Verfügung vom 18. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Cottinelli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Fahrwegrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 24. Mai 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2016 seine Beschwerde zurückgezogen hat,

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten