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5C.131/1997

Bundesgericht · 2000-11-28 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im Oktober 1993 wurde das bei der Versicherungs-

Gesellschaft X.________ kaskoversicherte Motorfahrzeug

Mercedes-Benz 300E des A.________ aus dessen Garage ent-

fernt. Am 7. September 1994 verurteilte das Bezirksgericht

Frauenfeld die Versicherungs-Gesellschaft X.________,

A.________ aus dem Versicherungsvertrag Fr. 74'336.--

zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. November 1993 zu bezahlen.

Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ konnte damals

den von ihr geltend gemachten (zivilrechtlichen) Versiche-

rungsbetrug nicht nachweisen. Das Obergericht des Kantons

Thurgau bestätigte diesen Entscheid am 28. November 1995.

Am 4. Juni 1996 wies das Bundesgericht die gegen dieses

Urteil gerichtete Berufung (5C.60/1996) und die staats-

rechtliche Beschwerde (5P.115/1996) ab, soweit es darauf

eintrat.

B.-

Mit Revisionsgesuch vom 23. Mai 1997 stellte die

Versicherungs-Gesellschaft X.________ die folgenden Anträge:

"1. Es seien Ziff. 1-3 des Dispositivs des Urteils

der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bun-

desgerichtes vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996/bie)

aufzuheben.

2.Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei die

Klage von A.________ abzuweisen.

3. Es seien die Kosten für die beiden kantonalen

und die beiden bundesgerichtlichen Verfahren

A.________ zu auferlegen und es sei dieser zu

verpflichten, die Versicherungs-Gesellschaft

X.________ für diese Verfahren ausserrechtlich

zu entschädigen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der

Gesuchstellerin folgende Beträge zu bezahlen:

- Fr. 74'336.00 für Leistungen aus Kaskoversiche-

rung und Fr. 9'426.20 für Zinszahlungen, abzüg-

lich Fr. 10'402.05 für den Resterlös des Fahr-

zeuges;

- Fr. 14'245.75 als Rückerstattung für die von

der Gesuchstellerin für sämtliche Verfahren

bezahlten Gerichtskosten;

- Fr. 24'802.55 als Rückerstattung für die von

der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für die

bisherigen Verfahren bezahlten Parteientschä-

digungen;

- Fr. 25'887.40 als Parteientschädigung für die

bisherigen Gerichtsverfahren;

zuzüglich 5 % Zins für sämtliche Positionen seit

8. Juli 1996,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

vor liegende Verfahren zu Lasten des Gesuchs-

gegners."

Zur Begründung führte die Versicherungs-Gesell-

schaft X.________ im Wesentlichen aus, B.________ habe nach

dem bundesgerichtlichen Urteil anlässlich verschiedener Ein-

vernahmen das Geständnis abgelegt, dass er den fraglichen

Personenwagen im Auftrag von A.________ ins Ausland verscho-

ben habe. A.________ stellte den Antrag, auf das Revisions-

gesuch sei nicht einzutreten, oder es sei abzuweisen, even-

tuell sei es bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen

Versicherungsbetrugs einzustellen. Antragsgemäss stellte der

Instruktionsrichter das Revisionsverfahren ein (Verfügungen

vom 3. Juli 1997 und vom 18. Januar 1999).

Am 23. November 1998 verurteilte die bezirksge-

richtliche Kommission Frauenfeld A.________ wegen Betrugs,

vollendeten Betrugsversuchs, Irreführung der Rechtspflege

sowie mehrfacher falscher Beweisaussage als Partei zu einer

bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten. Die Rekurskom-

mission des Obergerichts des Kantons Thurgau bestätigte den

Schuldspruch und die Strafe am 17. Juni 1999. Beide Instan-

zen verwiesen die Geschädigtenforderung auf den Zivilweg.

C.-

Am 5. Juli 2000 nahm der Instruktionsrichter das

Revisionsverfahren wieder auf. Die Versicherungs-Gesell-

schaft X.________ hielt an ihren Anträgen fest. A.________

stellte folgende Begehren:

"1.Das Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis das

Bundesgericht über die staatsrechtliche Beschwer-

de vom 24.8.2000 von A.________ entschieden hat

(und bei Gutheissung der staatsrechtlichen Be-

schwerde bis zur definitiven Erledigung des

Strafverfahrens gegen A.________).

2. Die Revisionsbegehren seien abzuweisen.

3. Eventualiter seien der Gesuchstellerin lediglich

Beträge zuzusprechen, die ausgewiesen sind und

nicht bereits durch die Kosten- und Entschädi-

gungsfolgen des Revisionsurteils selbst geregelt

werden (zur Vermeidung einer Doppelbelastung des

Gesuchsgegners), und die in Rechtsbegehren Ziff. 4

des Revisionsbegehrens verlangten Beträge seien

auf jeden Fall um mindestens Fr. 47'527.10 zu

reduzieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-

lasten der Gesuchstellerin."

Der Instruktionsrichter stellte das Verfahren am

7. September 2000 bis zur Erledigung der staatsrechtlichen

Beschwerde wiederum ein. Das Bundesgericht wies am 31. Okto-

ber 2000 die gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Juni

1999 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ab (1P.511/2000).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Die Gesuchstellerin verlangt die Revision des

bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 1996, mit dem die

Berufung der Gesuchstellerin, soweit darauf eingetreten

worden ist, abgewiesen und das Urteil vom 28. November 1995

bestätigt worden ist. Das Revisionsgesuch in der Sache sel-

ber hat sich stets gegen den letztinstanzlichen Sachent-

scheid zu richten. Dies trifft auch dann zu, wenn der be-

hauptete Revisionsgrund eine Tatfrage betrifft, welche im

Berufungsverfahren der bundesgerichtlichen Überprüfung

grundsätzlich entzogen ist ( Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG )

und wenn eine neue Beweiswürdigung erfolgen muss, welche im

Berufungsverfahren ebenfalls unzulässig ist. Das bundesge-

richtliche Urteil hat im vorliegenden Fall das Urteil des

Obergerichts ersetzt. Das Revisionsgesuch richtet sich des-

halb mit Recht weder gegen das oberinstanzliche kantonale

Urteil noch gegen das im Verfahren der staatsrechtlichen

Beschwerde ergangene Urteil des Bundesgerichts, sondern

gegen das bundesgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren

( BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 368; 107 Ia 187 E. 1b S. 190 mit

Hinweisen;

Elisabeth Escher , Revision und Erläuterung, in:

Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 280 mit

Hinweisen;

Georg Messmer/Hermann Imboden , Die eidgenössi-

schen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 47 und

S. 52; vgl. auch

Jean-François Poudret , Commentaire de la

loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 4

zu Art. 143 OG ).

b) Das auf Art. 137 lit. b OG gestützte Revisions-

gesuch muss binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revi-

sionsgrundes an anhängig gemacht werden ( Art. 141 Abs. 1

lit. b OG ). Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der

Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung dar-

zulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Ent-

scheides und welche Rückleistung verlangt wird ( Art. 140

OG ). Die Eingabe der Gesuchstellerin entspricht diesen An-

forderungen. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 2 Im mit Urteil vom 4. Juni 1996 abgeschlossenen Ver-

fahren hat als erstellt gegolten, dass dem Gesuchsgegner der

Mercedes 300E gestohlen worden sei und er daher Anrecht auf

die vertragsmässige Auszahlung der Versicherungsleistung

habe. Im rechtskräftigen Strafurteil des Obergerichts vom

17. Juni 1999 wird gestützt auf die Aussagen von B.________

und weitere Elemente festgestellt, der Gesuchsgegner habe

sich den Mercedes 300E vorsätzlich stehlen lassen, um sich

von der Gesuchstellerin die Versicherungssumme auszahlen zu

lassen. Danach habe er wider besseres Wissen bei der Kan-

tonspolizei Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Gestützt

auf diesen Tatbestand ist der Gesuchsgegner rechtskräftig

verurteilt worden.

a) Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines

bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, "wenn der Gesuch-

steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder

entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren

Verfahren nicht beibringen konnte". Als "neu" gelten Tat-

sachen, welche sich zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch

tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirk-

lichten, jedoch der Gesuchstellerin trotz hinreichender

Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen

ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die

tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ver-

ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer

andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder

dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen

Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar

im früheren Verfahren bekannt waren oder behauptet wurden,

aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen blieben.

Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln

bewiesen werden, so hat die Gesuchstellerin auch darzutun,

dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht bei-

bringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn an-

genommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil ge-

führt, falls der Richter im Hauptverfahren hievon Kenntnis

gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel

nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver-

haltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist deshalb nicht

schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren

bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig würdigte. Not-

wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte,

weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt

waren oder unbewiesen blieben ( BGE 108 V 170 E. 1 S. 171;

110 V 138 E. 2 S. 141 und 291 E. 2a S. 293; vgl. auch

BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; 121 IV 317 E. 2 S. 321 mit

weiteren Nachweisen).

b) Bei den zu Gericht gegebenen Aussagen von

B.________ vom Frühjahr 1997 und dem darauf gestützten

Strafurteil handelt es sich nicht bloss um eine andere

Würdigung eines bekannten Sachverhalts, sondern um neue

Beweismittel, welche den rechtserheblichen Sachverhalt in

massgeblicher Weise veränderten. Während der Sachentscheid

im Hauptverfahren davon ausging, dass der Mercedes 300E

gestohlen wurde, zeigen die Aussagen von B.________ und

das wesentlich auf diese Aussagen gestützte, überzeugend

begründete Strafurteil vom 17. Juni 1999, auf dessen Be-

gründung verwiesen werden kann, dass sich der Gesuchsgegner

das Fahrzeug vorsätzlich stehlen liess (vgl. Art. 53 Abs. 2

OR ; BGE 125 III 401 E. 3 S. 410;

Max Guldener , Schweizeri-

sches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 384 f. lit. e,

letzter Absatz). Es handelt sich dabei um eine vorbestandene

Tatsache, welche erst mit den neuen Mitteln bewiesen werden

konnte. Die Gesuchstellerin konnte diese Beweismittel nicht

bereits im früheren Verfahren beibringen, da sie damals noch

nicht vorlagen. Anders wäre zu entscheiden, wenn es die

Gesuchstellerin im Hauptverfahren pflichtwidrig versäumt

hätte, die Einvernahme von B.________ zu beantragen. Dies

wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und dafür be-

stehen auch keine Anhaltspunkte.

c) Die neue Tatsache führt zudem zu einem andern

Urteil: Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versiche-

rungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) ist bei

betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs der

Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Ver-

trag nicht gebunden. Wie ausgeführt (E. 2b soeben), sind die

subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale eines zivil-

rechtlichen Versicherungsbetrugs im Sinne von Art. 40 VVG

durch das Strafurteil des Obergerichts vom 17. Juni 1999

erstellt. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als begrün-

det, was die Aufhebung des Urteils vom 4. Juni 1996 zur

Folge hat. Die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 ist gutzu-

heissen, das obergerichtliche Urteil vom 28. November 1995

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

E. 3 Gemäss Art. 144 Abs. 1 OG entscheidet das Bundesge-

richt nicht nur in der Sache selber, sondern es entscheidet

gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und

Kosten. Entsprechend hat die Gesuchstellerin anzugeben, wel-

che Rückleistung verlangt wird ( Art. 140 OG ).

a) Die Geldleistung aus Kaskoversicherung, zu wel-

cher die Gesuchstellerin verurteilt worden ist, beträgt

Fr. 74'336.-- zuzüglich Zinszahlungen von Fr. 9'426.20.

Diese Beträge hat die Gesuchstellerin aufgrund des rechts-

kräftigen bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 1996 am

E. 8 Juli 1996 überwiesen, so dass diese antragsgemäss grund-

sätzlich zurückzuerstatten sind.

b) Die Gesuchstellerin anerkennt allerdings, aus

dem Verkauf des wiederaufgefundenen Fahrzeugs am 14. Okto-

ber 1996 einen Erlös von Fr. 14'792.05 (Verkaufspreis:

Fr. 26'000.--, Instandstellungsarbeiten der Bahnhof und

Stadiongarage abzüglich Gutschrift: Fr. 11'207.95) reali-

siert zu haben, wobei davon noch die Kosten für die Fahr-

zeugrückschaffung von Fr. 4'390.-- in Abzug zu bringen

seien. Der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs be-

trägt folglich nach ihrer Auffassung Fr. 10'402.05. Der

Gesuchsgegner weist demgegenüber darauf hin, dass der

seinerzeitige Gutachter im Hauptverfahren und gleichzeitig

spätere Käufer des Fahrzeugs dieses wesentlich höher und

die Instandstellungskosten wesentlich niedriger geschätzt

habe. Er habe nicht dafür einzustehen, wenn die Gesuch-

stellerin das Fahrzeug betriebsintern verschleudere. Obwohl

das Bundesgericht den Sachverhalt im Revisionsverfahren

überprüfen und die Beweise würdigen kann, ist eine gewisse

Zurückhaltung angebracht, weil es grundsätzlich nicht Auf-

gabe des Bundesgerichts als Berufungsinstanz ist, den Sach-

verhalt erstinstanzlich festzustellen. Das Bundesgericht

hat daher die Möglichkeit, die Sache an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt abkläre und neu in

der Sache entscheide (

Messmer/Imboden , a.a.O. S. 52 Fn. 44;

Poudret , N. 2 zu Art. 144 OG , S. 72). Dieses Vorgehen ist im

vorliegenden Fall angezeigt, allerdings beschränkt auf die

Frage, welchen Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs

sich die Gesuchstellerin anrechnen lassen und welche Zinsen

der Gesuchsgegner bezahlen muss.

c) Die Verjährungseinrede des Gesuchsgegners ist

unbegründet. Dieser macht geltend, die Gesuchstellerin habe

ihre Rückforderung mit der Revisionseingabe vom 23. Mai

1997 gestellt und daher spätestens in jenem Zeitpunkt von

der ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erhalten. Laut

Art. 67 OR verjähre der Bereicherungsanspruch mit Ablauf

eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch

Kenntnis erhalten habe, in jedem Fall aber mit Ablauf von

zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Am 3. Juli

1997 habe der Instruktionsrichter des Bundesgerichts die

Einstellung des Revisionsverfahrens verfügt und erst 1 1/2

Jahre später die nächste Verfügung erlassen. Damit sei der

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt. - Es

trifft grundsätzlich zu, dass sich die Verjährung des Rück-

erstattungsanspruchs nach Art. 67 OR und nicht nach Art. 46

VVG richtet ( BGE 42 II 674 E. 2a S. 680), obwohl seit diesem

alten Entscheid immer mehr auf die vertragliche Verjährung

abgestellt wird, wo es um Rückerstattung wegen Vertragsver-

letzungen geht (letztmals zusammenfassend: BGE 126 III 119

E. 3 S. 121). Die Gesuchstellerin hat indessen den erwähnten

Betrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet, wie dies Vorausset-

zung der ungerechtfertigten Bereicherung ist, sondern in

Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils (vgl.

Peter Gauch/

Walter R. Schluep/Jörg Schmid , Schweizerisches Obligationen-

recht, Allgemeiner Teil, I, 7.A. Zürich 1998, N. 1476 und

N. 1484 S. 319 f.). Bis zum heutigen Entscheid stand der

Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung das rechts-

kräftige bundesgerichtliche Urteil entgegen. Die Gesuchstel-

lerin hätte daher nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung

klagen können, sondern musste innert der für das Revisions-

verfahren vorgesehenen Frist das Revisionsgesuch stellen.

Der Rückerstattungsanspruch entsteht deshalb erst mit dem

Abschluss des vorliegenden Verfahrens und ist nicht verjährt

(vgl. BGE 110 II 335 E. 2c S. 339).

4.-

Für die Neuverlegung und Rückleistung der Kosten

nach Gutheissung des Revisionsgesuchs ( Art. 144 Abs. 1 OG )

ergibt sich Folgendes:

a) Da die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 gutge-

heissen und die Klage abgewiesen wird, hat der Gesuchsgeg-

ner als damaliger Kläger und Berufungsbeklagter die Kosten

des Berufungsverfahrens vor Bundesgericht von Fr. 4'000.--

zu bezahlen ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und der Gesuchstellerin

als damaliger Beklagten und Berufungsklägerin ist der ent-

sprechende Betrag aus der Bundesgerichtskasse zurückzuer-

statten. Desgleichen ist der Gesuchsgegner als damaliger

Kläger und Berufungsbeklagter für das Berufungsverfahren

mit Fr. 5'000.-- entschädigungspflichtig ( Art. 159 Abs. 1

und 2 OG ) und hat die ihm im gleichen Umfang zugesprochene

Parteientschädigung an die Gesuchstellerin als damalige

Beklagte und Berufungsklägerin zurückzuerstatten (vgl. die

Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 4. Juni 1996).

b) Das obergerichtliche Urteil vom 28. November

1995 wird mit der Gutheissung der Berufung im Verfahren

5C.60/1996 aufgehoben und - durch die Abweisung der Klage -

abgeändert. Da das Obergericht über die Rückleistung be-

züglich Hauptsache im gezeigten Rahmen noch zu befinden hat

(E. 3b hiervor), ist die Sache auch zur Neuverlegung der

Kosten und Entschädigung für die kantonalen Verfahren erster

und zweiter Instanz an das Obergericht zurückzuweisen, das

gleichzeitig über allfällige Rückerstattungsansprüche in

diesem Punkt zu entscheiden haben wird (vgl. Art. 157 und

Art. 159 Abs. 6 OG ;

Messmer/Imboden , a.a.O., S. 41/42).

c) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (5P.115/1996)

bleiben unverändert. Die Gutheissung der Revision gegenüber

dem Berufungsurteil berührt den Bestand des Beschwerdeur-

teils nicht (vgl. E. 1a hiervor), mit dem lediglich die

Verfassungsmässigkeit des angefochtenen kantonalen Urteils

überprüft und bejaht worden ist ( BGE 126 I 43 E. 1c S. 46,

letzter Absatz; 118 III 37 E. 2a S. 38, je mit Hinweis).

5.-

Weil das Gesuch gutzuheissen und die Revision zu

gewähren ist, wird der Gesuchsgegner für das vorliegende

Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156

Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Dispositiv
  1. November 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen. b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt. Die von der Beklagten im Verfahren 5C.60/1996 bezahlten Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden ihr aus der Bundesgerichtskasse zurückerstattet. c) Der Kläger hat die Beklagte für das bundesge- richtliche Verfahren 5C.60/1996 mit Fr. 5'000.-- zu ent- schädigen und der Beklagten die von ihr bezahlte Partei- entschädigung von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten. 4.- Die Sache wird zur Bestimmung des Rückerstattungs- anspruchs für das Fahrzeug samt Zinsen sowie zur Neuverle- gung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfah- ren einschliesslich deren Rückerstattung im Sinne der Erwä- gungen an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückge- wiesen. 5.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Ge- suchsgegner auferlegt. 6.- Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädi- gen. 7.-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 0/2]

5C.131/1997/sch

II. Z I V I L A B T E I L U N G

********************************

28. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-

abteilung, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer

und Gerichtsschreiber von Roten.

---------

In Sachen

Versicherungs-Gesellschaft X.________,

Gesuchstellerin, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21,

8356 Ettenhausen,

gegen

A.________ ,

Gesuchsgegner, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Schläpfer, Bahnhofstrasse 49,

8500 Frauenfeld,

betreffend

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996),

hat sich ergeben:

A.-

Im Oktober 1993 wurde das bei der Versicherungs-

Gesellschaft X.________ kaskoversicherte Motorfahrzeug

Mercedes-Benz 300E des A.________ aus dessen Garage ent-

fernt. Am 7. September 1994 verurteilte das Bezirksgericht

Frauenfeld die Versicherungs-Gesellschaft X.________,

A.________ aus dem Versicherungsvertrag Fr. 74'336.--

zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. November 1993 zu bezahlen.

Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ konnte damals

den von ihr geltend gemachten (zivilrechtlichen) Versiche-

rungsbetrug nicht nachweisen. Das Obergericht des Kantons

Thurgau bestätigte diesen Entscheid am 28. November 1995.

Am 4. Juni 1996 wies das Bundesgericht die gegen dieses

Urteil gerichtete Berufung (5C.60/1996) und die staats-

rechtliche Beschwerde (5P.115/1996) ab, soweit es darauf

eintrat.

B.-

Mit Revisionsgesuch vom 23. Mai 1997 stellte die

Versicherungs-Gesellschaft X.________ die folgenden Anträge:

"1. Es seien Ziff. 1-3 des Dispositivs des Urteils

der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bun-

desgerichtes vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996/bie)

aufzuheben.

2.Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei die

Klage von A.________ abzuweisen.

3. Es seien die Kosten für die beiden kantonalen

und die beiden bundesgerichtlichen Verfahren

A.________ zu auferlegen und es sei dieser zu

verpflichten, die Versicherungs-Gesellschaft

X.________ für diese Verfahren ausserrechtlich

zu entschädigen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der

Gesuchstellerin folgende Beträge zu bezahlen:

- Fr. 74'336.00 für Leistungen aus Kaskoversiche-

rung und Fr. 9'426.20 für Zinszahlungen, abzüg-

lich Fr. 10'402.05 für den Resterlös des Fahr-

zeuges;

- Fr. 14'245.75 als Rückerstattung für die von

der Gesuchstellerin für sämtliche Verfahren

bezahlten Gerichtskosten;

- Fr. 24'802.55 als Rückerstattung für die von

der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für die

bisherigen Verfahren bezahlten Parteientschä-

digungen;

- Fr. 25'887.40 als Parteientschädigung für die

bisherigen Gerichtsverfahren;

zuzüglich 5 % Zins für sämtliche Positionen seit

8. Juli 1996,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

vor liegende Verfahren zu Lasten des Gesuchs-

gegners."

Zur Begründung führte die Versicherungs-Gesell-

schaft X.________ im Wesentlichen aus, B.________ habe nach

dem bundesgerichtlichen Urteil anlässlich verschiedener Ein-

vernahmen das Geständnis abgelegt, dass er den fraglichen

Personenwagen im Auftrag von A.________ ins Ausland verscho-

ben habe. A.________ stellte den Antrag, auf das Revisions-

gesuch sei nicht einzutreten, oder es sei abzuweisen, even-

tuell sei es bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen

Versicherungsbetrugs einzustellen. Antragsgemäss stellte der

Instruktionsrichter das Revisionsverfahren ein (Verfügungen

vom 3. Juli 1997 und vom 18. Januar 1999).

Am 23. November 1998 verurteilte die bezirksge-

richtliche Kommission Frauenfeld A.________ wegen Betrugs,

vollendeten Betrugsversuchs, Irreführung der Rechtspflege

sowie mehrfacher falscher Beweisaussage als Partei zu einer

bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten. Die Rekurskom-

mission des Obergerichts des Kantons Thurgau bestätigte den

Schuldspruch und die Strafe am 17. Juni 1999. Beide Instan-

zen verwiesen die Geschädigtenforderung auf den Zivilweg.

C.-

Am 5. Juli 2000 nahm der Instruktionsrichter das

Revisionsverfahren wieder auf. Die Versicherungs-Gesell-

schaft X.________ hielt an ihren Anträgen fest. A.________

stellte folgende Begehren:

"1.Das Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis das

Bundesgericht über die staatsrechtliche Beschwer-

de vom 24.8.2000 von A.________ entschieden hat

(und bei Gutheissung der staatsrechtlichen Be-

schwerde bis zur definitiven Erledigung des

Strafverfahrens gegen A.________).

2. Die Revisionsbegehren seien abzuweisen.

3. Eventualiter seien der Gesuchstellerin lediglich

Beträge zuzusprechen, die ausgewiesen sind und

nicht bereits durch die Kosten- und Entschädi-

gungsfolgen des Revisionsurteils selbst geregelt

werden (zur Vermeidung einer Doppelbelastung des

Gesuchsgegners), und die in Rechtsbegehren Ziff. 4

des Revisionsbegehrens verlangten Beträge seien

auf jeden Fall um mindestens Fr. 47'527.10 zu

reduzieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-

lasten der Gesuchstellerin."

Der Instruktionsrichter stellte das Verfahren am

7. September 2000 bis zur Erledigung der staatsrechtlichen

Beschwerde wiederum ein. Das Bundesgericht wies am 31. Okto-

ber 2000 die gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Juni

1999 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ab (1P.511/2000).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Die Gesuchstellerin verlangt die Revision des

bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 1996, mit dem die

Berufung der Gesuchstellerin, soweit darauf eingetreten

worden ist, abgewiesen und das Urteil vom 28. November 1995

bestätigt worden ist. Das Revisionsgesuch in der Sache sel-

ber hat sich stets gegen den letztinstanzlichen Sachent-

scheid zu richten. Dies trifft auch dann zu, wenn der be-

hauptete Revisionsgrund eine Tatfrage betrifft, welche im

Berufungsverfahren der bundesgerichtlichen Überprüfung

grundsätzlich entzogen ist ( Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG )

und wenn eine neue Beweiswürdigung erfolgen muss, welche im

Berufungsverfahren ebenfalls unzulässig ist. Das bundesge-

richtliche Urteil hat im vorliegenden Fall das Urteil des

Obergerichts ersetzt. Das Revisionsgesuch richtet sich des-

halb mit Recht weder gegen das oberinstanzliche kantonale

Urteil noch gegen das im Verfahren der staatsrechtlichen

Beschwerde ergangene Urteil des Bundesgerichts, sondern

gegen das bundesgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren

( BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 368; 107 Ia 187 E. 1b S. 190 mit

Hinweisen;

Elisabeth Escher , Revision und Erläuterung, in:

Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 280 mit

Hinweisen;

Georg Messmer/Hermann Imboden , Die eidgenössi-

schen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 47 und

S. 52; vgl. auch

Jean-François Poudret , Commentaire de la

loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 4

zu Art. 143 OG ).

b) Das auf Art. 137 lit. b OG gestützte Revisions-

gesuch muss binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revi-

sionsgrundes an anhängig gemacht werden ( Art. 141 Abs. 1

lit. b OG ). Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der

Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung dar-

zulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Ent-

scheides und welche Rückleistung verlangt wird ( Art. 140

OG ). Die Eingabe der Gesuchstellerin entspricht diesen An-

forderungen. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Revisionsgesuch ist einzutreten.

2.-

Im mit Urteil vom 4. Juni 1996 abgeschlossenen Ver-

fahren hat als erstellt gegolten, dass dem Gesuchsgegner der

Mercedes 300E gestohlen worden sei und er daher Anrecht auf

die vertragsmässige Auszahlung der Versicherungsleistung

habe. Im rechtskräftigen Strafurteil des Obergerichts vom

17. Juni 1999 wird gestützt auf die Aussagen von B.________

und weitere Elemente festgestellt, der Gesuchsgegner habe

sich den Mercedes 300E vorsätzlich stehlen lassen, um sich

von der Gesuchstellerin die Versicherungssumme auszahlen zu

lassen. Danach habe er wider besseres Wissen bei der Kan-

tonspolizei Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Gestützt

auf diesen Tatbestand ist der Gesuchsgegner rechtskräftig

verurteilt worden.

a) Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines

bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, "wenn der Gesuch-

steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder

entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren

Verfahren nicht beibringen konnte". Als "neu" gelten Tat-

sachen, welche sich zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch

tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirk-

lichten, jedoch der Gesuchstellerin trotz hinreichender

Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen

ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die

tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ver-

ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer

andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder

dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen

Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar

im früheren Verfahren bekannt waren oder behauptet wurden,

aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen blieben.

Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln

bewiesen werden, so hat die Gesuchstellerin auch darzutun,

dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht bei-

bringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn an-

genommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil ge-

führt, falls der Richter im Hauptverfahren hievon Kenntnis

gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel

nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver-

haltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist deshalb nicht

schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren

bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig würdigte. Not-

wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte,

weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt

waren oder unbewiesen blieben ( BGE 108 V 170 E. 1 S. 171;

110 V 138 E. 2 S. 141 und 291 E. 2a S. 293; vgl. auch

BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; 121 IV 317 E. 2 S. 321 mit

weiteren Nachweisen).

b) Bei den zu Gericht gegebenen Aussagen von

B.________ vom Frühjahr 1997 und dem darauf gestützten

Strafurteil handelt es sich nicht bloss um eine andere

Würdigung eines bekannten Sachverhalts, sondern um neue

Beweismittel, welche den rechtserheblichen Sachverhalt in

massgeblicher Weise veränderten. Während der Sachentscheid

im Hauptverfahren davon ausging, dass der Mercedes 300E

gestohlen wurde, zeigen die Aussagen von B.________ und

das wesentlich auf diese Aussagen gestützte, überzeugend

begründete Strafurteil vom 17. Juni 1999, auf dessen Be-

gründung verwiesen werden kann, dass sich der Gesuchsgegner

das Fahrzeug vorsätzlich stehlen liess (vgl. Art. 53 Abs. 2

OR ; BGE 125 III 401 E. 3 S. 410;

Max Guldener , Schweizeri-

sches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 384 f. lit. e,

letzter Absatz). Es handelt sich dabei um eine vorbestandene

Tatsache, welche erst mit den neuen Mitteln bewiesen werden

konnte. Die Gesuchstellerin konnte diese Beweismittel nicht

bereits im früheren Verfahren beibringen, da sie damals noch

nicht vorlagen. Anders wäre zu entscheiden, wenn es die

Gesuchstellerin im Hauptverfahren pflichtwidrig versäumt

hätte, die Einvernahme von B.________ zu beantragen. Dies

wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und dafür be-

stehen auch keine Anhaltspunkte.

c) Die neue Tatsache führt zudem zu einem andern

Urteil: Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versiche-

rungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) ist bei

betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs der

Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Ver-

trag nicht gebunden. Wie ausgeführt (E. 2b soeben), sind die

subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale eines zivil-

rechtlichen Versicherungsbetrugs im Sinne von Art. 40 VVG

durch das Strafurteil des Obergerichts vom 17. Juni 1999

erstellt. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als begrün-

det, was die Aufhebung des Urteils vom 4. Juni 1996 zur

Folge hat. Die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 ist gutzu-

heissen, das obergerichtliche Urteil vom 28. November 1995

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3.-

Gemäss Art. 144 Abs. 1 OG entscheidet das Bundesge-

richt nicht nur in der Sache selber, sondern es entscheidet

gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und

Kosten. Entsprechend hat die Gesuchstellerin anzugeben, wel-

che Rückleistung verlangt wird ( Art. 140 OG ).

a) Die Geldleistung aus Kaskoversicherung, zu wel-

cher die Gesuchstellerin verurteilt worden ist, beträgt

Fr. 74'336.-- zuzüglich Zinszahlungen von Fr. 9'426.20.

Diese Beträge hat die Gesuchstellerin aufgrund des rechts-

kräftigen bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 1996 am

8. Juli 1996 überwiesen, so dass diese antragsgemäss grund-

sätzlich zurückzuerstatten sind.

b) Die Gesuchstellerin anerkennt allerdings, aus

dem Verkauf des wiederaufgefundenen Fahrzeugs am 14. Okto-

ber 1996 einen Erlös von Fr. 14'792.05 (Verkaufspreis:

Fr. 26'000.--, Instandstellungsarbeiten der Bahnhof und

Stadiongarage abzüglich Gutschrift: Fr. 11'207.95) reali-

siert zu haben, wobei davon noch die Kosten für die Fahr-

zeugrückschaffung von Fr. 4'390.-- in Abzug zu bringen

seien. Der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs be-

trägt folglich nach ihrer Auffassung Fr. 10'402.05. Der

Gesuchsgegner weist demgegenüber darauf hin, dass der

seinerzeitige Gutachter im Hauptverfahren und gleichzeitig

spätere Käufer des Fahrzeugs dieses wesentlich höher und

die Instandstellungskosten wesentlich niedriger geschätzt

habe. Er habe nicht dafür einzustehen, wenn die Gesuch-

stellerin das Fahrzeug betriebsintern verschleudere. Obwohl

das Bundesgericht den Sachverhalt im Revisionsverfahren

überprüfen und die Beweise würdigen kann, ist eine gewisse

Zurückhaltung angebracht, weil es grundsätzlich nicht Auf-

gabe des Bundesgerichts als Berufungsinstanz ist, den Sach-

verhalt erstinstanzlich festzustellen. Das Bundesgericht

hat daher die Möglichkeit, die Sache an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt abkläre und neu in

der Sache entscheide (

Messmer/Imboden , a.a.O. S. 52 Fn. 44;

Poudret , N. 2 zu Art. 144 OG , S. 72). Dieses Vorgehen ist im

vorliegenden Fall angezeigt, allerdings beschränkt auf die

Frage, welchen Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs

sich die Gesuchstellerin anrechnen lassen und welche Zinsen

der Gesuchsgegner bezahlen muss.

c) Die Verjährungseinrede des Gesuchsgegners ist

unbegründet. Dieser macht geltend, die Gesuchstellerin habe

ihre Rückforderung mit der Revisionseingabe vom 23. Mai

1997 gestellt und daher spätestens in jenem Zeitpunkt von

der ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erhalten. Laut

Art. 67 OR verjähre der Bereicherungsanspruch mit Ablauf

eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch

Kenntnis erhalten habe, in jedem Fall aber mit Ablauf von

zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Am 3. Juli

1997 habe der Instruktionsrichter des Bundesgerichts die

Einstellung des Revisionsverfahrens verfügt und erst 1 1/2

Jahre später die nächste Verfügung erlassen. Damit sei der

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt. - Es

trifft grundsätzlich zu, dass sich die Verjährung des Rück-

erstattungsanspruchs nach Art. 67 OR und nicht nach Art. 46

VVG richtet ( BGE 42 II 674 E. 2a S. 680), obwohl seit diesem

alten Entscheid immer mehr auf die vertragliche Verjährung

abgestellt wird, wo es um Rückerstattung wegen Vertragsver-

letzungen geht (letztmals zusammenfassend: BGE 126 III 119

E. 3 S. 121). Die Gesuchstellerin hat indessen den erwähnten

Betrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet, wie dies Vorausset-

zung der ungerechtfertigten Bereicherung ist, sondern in

Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils (vgl.

Peter Gauch/

Walter R. Schluep/Jörg Schmid , Schweizerisches Obligationen-

recht, Allgemeiner Teil, I, 7.A. Zürich 1998, N. 1476 und

N. 1484 S. 319 f.). Bis zum heutigen Entscheid stand der

Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung das rechts-

kräftige bundesgerichtliche Urteil entgegen. Die Gesuchstel-

lerin hätte daher nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung

klagen können, sondern musste innert der für das Revisions-

verfahren vorgesehenen Frist das Revisionsgesuch stellen.

Der Rückerstattungsanspruch entsteht deshalb erst mit dem

Abschluss des vorliegenden Verfahrens und ist nicht verjährt

(vgl. BGE 110 II 335 E. 2c S. 339).

4.-

Für die Neuverlegung und Rückleistung der Kosten

nach Gutheissung des Revisionsgesuchs ( Art. 144 Abs. 1 OG )

ergibt sich Folgendes:

a) Da die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 gutge-

heissen und die Klage abgewiesen wird, hat der Gesuchsgeg-

ner als damaliger Kläger und Berufungsbeklagter die Kosten

des Berufungsverfahrens vor Bundesgericht von Fr. 4'000.--

zu bezahlen ( Art. 156 Abs. 1 OG ) und der Gesuchstellerin

als damaliger Beklagten und Berufungsklägerin ist der ent-

sprechende Betrag aus der Bundesgerichtskasse zurückzuer-

statten. Desgleichen ist der Gesuchsgegner als damaliger

Kläger und Berufungsbeklagter für das Berufungsverfahren

mit Fr. 5'000.-- entschädigungspflichtig ( Art. 159 Abs. 1

und 2 OG ) und hat die ihm im gleichen Umfang zugesprochene

Parteientschädigung an die Gesuchstellerin als damalige

Beklagte und Berufungsklägerin zurückzuerstatten (vgl. die

Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 4. Juni 1996).

b) Das obergerichtliche Urteil vom 28. November

1995 wird mit der Gutheissung der Berufung im Verfahren

5C.60/1996 aufgehoben und - durch die Abweisung der Klage -

abgeändert. Da das Obergericht über die Rückleistung be-

züglich Hauptsache im gezeigten Rahmen noch zu befinden hat

(E. 3b hiervor), ist die Sache auch zur Neuverlegung der

Kosten und Entschädigung für die kantonalen Verfahren erster

und zweiter Instanz an das Obergericht zurückzuweisen, das

gleichzeitig über allfällige Rückerstattungsansprüche in

diesem Punkt zu entscheiden haben wird (vgl. Art. 157 und

Art. 159 Abs. 6 OG ;

Messmer/Imboden , a.a.O., S. 41/42).

c) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (5P.115/1996)

bleiben unverändert. Die Gutheissung der Revision gegenüber

dem Berufungsurteil berührt den Bestand des Beschwerdeur-

teils nicht (vgl. E. 1a hiervor), mit dem lediglich die

Verfassungsmässigkeit des angefochtenen kantonalen Urteils

überprüft und bejaht worden ist ( BGE 126 I 43 E. 1c S. 46,

letzter Absatz; 118 III 37 E. 2a S. 38, je mit Hinweis).

5.-

Weil das Gesuch gutzuheissen und die Revision zu

gewähren ist, wird der Gesuchsgegner für das vorliegende

Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156

Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Das Revisionsverfahren wird wieder aufgenommen.

2.-

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Ur-

teil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1996 (5C.60/1996) auf-

gehoben.

3.-

a) Die Berufung im Verfahren 5C.60/1996 wird gutge-

heissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

28. November 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem

Kläger auferlegt. Die von der Beklagten im Verfahren

5C.60/1996 bezahlten Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden

ihr aus der Bundesgerichtskasse zurückerstattet.

c) Der Kläger hat die Beklagte für das bundesge-

richtliche Verfahren 5C.60/1996 mit Fr. 5'000.-- zu ent-

schädigen und der Beklagten die von ihr bezahlte Partei-

entschädigung von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

4.-

Die Sache wird zur Bestimmung des Rückerstattungs-

anspruchs für das Fahrzeug samt Zinsen sowie zur Neuverle-

gung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfah-

ren einschliesslich deren Rückerstattung im Sinne der Erwä-

gungen an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückge-

wiesen.

5.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Ge-

suchsgegner auferlegt.

6.-

Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das

bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädi-

gen.

7.-

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Ober-

gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Privat-

versicherungswesen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 28. November 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: