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5A_969/2025

Ehescheidung,

Bundesgericht · 2025-11-11 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Scheidung seiner Ehe. Nachdem er auf entsprechende Korrespondenz nicht reagiert hatte, setzte ihm das Bezirksgericht Dietikon mit Verfügung vom 19. August 2025 Frist zur Bekanntgabe der Adresse der (nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seit langem wieder in Serbien wohnhaften) beklagten Ehefrau, unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Säumnisfall. Als der Beschwerdeführer auch diese Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 15. September 2025 auf die Klage nicht ein.

Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels hinreichender Begründung auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein.

Mit Eingabe vom 7. November 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Der Beschwerdeführer hält fest, dass er um Hilfe bitte, nichts verstehe und kein Geld für einen Rechtsanwalt habe; er wolle einfach die Scheidung und er wisse, dass es falsch gewesen sei, seine Ehefrau in die Schweiz gebracht zu haben.

E. 3 Damit nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Ebenso wenig äussert er sich konkret zu den erläuternden weiteren Erwägungen des Obergerichtes, wonach in einer Scheidungsklage der Name und die Adresse des beklagten Ehegatten anzugeben sind (Art. 290 lit. a ZPO) und das Gericht den Nachweis auferlegen kann, dass der Kläger sich sorgfältig, aber erfolglos um die Feststellung der Adresse des anderen Ehegatten bemüht hat und weitere Nachforschungen aussichtslos wären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben könnte.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_969/2025

Urteil vom 11. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Adresse unbekannt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2025 (LC250031-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Scheidung seiner Ehe. Nachdem er auf entsprechende Korrespondenz nicht reagiert hatte, setzte ihm das Bezirksgericht Dietikon mit Verfügung vom 19. August 2025 Frist zur Bekanntgabe der Adresse der (nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seit langem wieder in Serbien wohnhaften) beklagten Ehefrau, unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Säumnisfall. Als der Beschwerdeführer auch diese Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 15. September 2025 auf die Klage nicht ein.

Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels hinreichender Begründung auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein.

Mit Eingabe vom 7. November 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Der Beschwerdeführer hält fest, dass er um Hilfe bitte, nichts verstehe und kein Geld für einen Rechtsanwalt habe; er wolle einfach die Scheidung und er wisse, dass es falsch gewesen sei, seine Ehefrau in die Schweiz gebracht zu haben.

3.

Damit nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Ebenso wenig äussert er sich konkret zu den erläuternden weiteren Erwägungen des Obergerichtes, wonach in einer Scheidungsklage der Name und die Adresse des beklagten Ehegatten anzugeben sind (Art. 290 lit. a ZPO) und das Gericht den Nachweis auferlegen kann, dass der Kläger sich sorgfältig, aber erfolglos um die Feststellung der Adresse des anderen Ehegatten bemüht hat und weitere Nachforschungen aussichtslos wären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben könnte.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli