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5A_962/2025

Pfändungsurkunde,

Bundesgericht · 2025-11-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 C.________ betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West. Am 1. Juli 2025 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung (Pfändungsgruppe Nr. zzz). Die Pfändungsurkunde vom 8. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2025 zugestellt.

Gegen die Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In derselben Eingabe erhebt auch seine Ehefrau Beschwerde gegen den sie betreffenden, analog lautenden obergerichtlichen Entscheid (dazu Verfahren 5A_961/2025).

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das bundesgerichtliche Verfahren 4D_129/2025, das noch nicht entschieden sei. Er macht geltend, er könne nicht gepfändet werden, wenn das Bundesgericht noch nicht entschieden habe. Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung habe und die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden sei bzw. durch ihn einzubringen gewesen wäre, dass sie gewährt worden wäre. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde scheinen sich gegen den Bestand der Forderung zu richten. Dies ist nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG . Das Urteil im Verfahren 4D_129/2025 wurde im Übrigen bereits am 1. Oktober 2025 gefällt, wobei das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_962/2025

Urteil vom 13. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Oktober 2025 (ABS 25 354).

Erwägungen:

1.

C.________ betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West. Am 1. Juli 2025 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung (Pfändungsgruppe Nr. zzz). Die Pfändungsurkunde vom 8. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2025 zugestellt.

Gegen die Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In derselben Eingabe erhebt auch seine Ehefrau Beschwerde gegen den sie betreffenden, analog lautenden obergerichtlichen Entscheid (dazu Verfahren 5A_961/2025).

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf das bundesgerichtliche Verfahren 4D_129/2025, das noch nicht entschieden sei. Er macht geltend, er könne nicht gepfändet werden, wenn das Bundesgericht noch nicht entschieden habe. Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung habe und die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden sei bzw. durch ihn einzubringen gewesen wäre, dass sie gewährt worden wäre. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde scheinen sich gegen den Bestand der Forderung zu richten. Dies ist nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG . Das Urteil im Verfahren 4D_129/2025 wurde im Übrigen bereits am 1. Oktober 2025 gefällt, wobei das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg