opencaselaw.ch

5A_94/2026

Betreibung,

Bundesgericht · 2026-03-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wird von B.________ für eine Forderung von Fr. 8'600.-- nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland). Gegen den Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben.

Am 15. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Betreibung. Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

E. 3 Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer bestreite, Schuldner zu sein, im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG die Forderung jedoch nicht materiell überprüft werden könne. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, der Beschwerdeführer mache keine Umstände geltend, die für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung sprächen, und solche Umstände seien auch nicht ersichtlich. Zudem hat es das Vorgehen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Löschung des Betreibungsregistereintrags bzw. die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte erläutert.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung sei schikanös und rechtsmissbräuchlich. Das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es die Betreibung als zulässig erachtet habe, und es habe das Recht verweigert, indem es die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht geprüft habe. Er übergeht, dass das Obergericht die Rechtsmissbräuchlichkeit in der Eventualerwägung sehr wohl geprüft hat. Er zählt verschiedene Elemente auf, die die Missbräuchlichkeit begründen sollen (z.B. bewusste Falschadressierung der Betreibung, Schädigungsabsicht, Druckausübung im Kontext eines laufenden, eskalierenden Konflikts). Damit stellt er bloss seine Sicht der Dinge dar, ohne detailliert darzutun, dass er die genannten Umstände bereits vor Obergericht vorgebracht und belegt hat und das Obergericht in der Folge auf Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung hätte schliessen müssen. Inwiefern der Streitgegenstand verkannt worden sein soll, indem das Obergericht als Gegenpartei das Betreibungsamt und nicht den Gläubiger bezeichnet hat, legt er ebenfalls nicht hinreichend dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_94/2026

Urteil vom 13. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Betreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Januar 2026 (ABS 26 26).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wird von B.________ für eine Forderung von Fr. 8'600.-- nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland). Gegen den Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben.

Am 15. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Betreibung. Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.

Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer bestreite, Schuldner zu sein, im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG die Forderung jedoch nicht materiell überprüft werden könne. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, der Beschwerdeführer mache keine Umstände geltend, die für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung sprächen, und solche Umstände seien auch nicht ersichtlich. Zudem hat es das Vorgehen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Löschung des Betreibungsregistereintrags bzw. die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte erläutert.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung sei schikanös und rechtsmissbräuchlich. Das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es die Betreibung als zulässig erachtet habe, und es habe das Recht verweigert, indem es die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht geprüft habe. Er übergeht, dass das Obergericht die Rechtsmissbräuchlichkeit in der Eventualerwägung sehr wohl geprüft hat. Er zählt verschiedene Elemente auf, die die Missbräuchlichkeit begründen sollen (z.B. bewusste Falschadressierung der Betreibung, Schädigungsabsicht, Druckausübung im Kontext eines laufenden, eskalierenden Konflikts). Damit stellt er bloss seine Sicht der Dinge dar, ohne detailliert darzutun, dass er die genannten Umstände bereits vor Obergericht vorgebracht und belegt hat und das Obergericht in der Folge auf Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung hätte schliessen müssen. Inwiefern der Streitgegenstand verkannt worden sein soll, indem das Obergericht als Gegenpartei das Betreibungsamt und nicht den Gläubiger bezeichnet hat, legt er ebenfalls nicht hinreichend dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg